Erwägungsgrund 26 32009R1069
Jedoch sollte eine derartige Zulassung nicht für Betriebe oder Anlagen erforderlich sein, in denen bestimmte unbedenkliche Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Betriebe oder Anlagen sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Diese Registrierungsanforderung sollte auch für die Unternehmer gelten, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte transportieren, es sei denn, sie unterliegen keiner Kontrolle mehr, da ein Endpunkt in der Kette bestimmt worden ist.