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Die in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Jagdtrophäen oder anderen Tierpräparaten, die der Beseitigung möglicher Risiken dienen, sollten zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels niedergelegten Bestimmungen zum Schutz bestimmter Arten wildlebender Tiere gelten. Anatomische Präparate von Tieren oder tierischen Nebenprodukten, die einem Verfahren wie der Plastination unterzogen wurden, durch das mögliche Risiken ebenfalls beseitigt werden, sollten den tiergesundheitlichen Beschränkungen nicht unterliegen, damit solche Präparate insbesondere im Bildungswesen leichter eingesetzt werden können.
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. Die Herstellung solcher Trophäen…
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen…
Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren…
Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.