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Imkerei-Nebenprodukte, die in Verkehr gebracht werden sollen, sollten frei von den in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen genannten Krankheiten sein, für die Bienen empfänglich sind.
Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die…
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der…
Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von…
Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der…
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.