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Außerdem wurden bestimmte Übergangsmaßnahmen mit risikogerechten Maßnahmen für bestimmte Verwendungen tierischer Nebenprodukte angenommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden, die Entscheidung 2004/407/EG der Kommission hinsichtlich der Einfuhr von Material zur Herstellung von Fotogelatine und die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission hinsichtlich der Handhabung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese…
Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erließ die Kommission bestimmte Durchführungsrechtsakte, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der…
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre…
Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung…
Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifischere Vorschriften anzunehmen betreffend die Sammlung und den Transport tierischer…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.