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Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beiliegen.
Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes…
Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden, wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der…
StandarderklärungDer Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist, erklärt Folgendes:
Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette,…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung…
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut: „7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.