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Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, die den Zeitpunkt der Schlachtung nach Absatz 1 betreffen.
den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt,…
Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.
Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen…
Bei der Festlegung der genauen Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf…
Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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