Erwägungsgrund 5 32008R0763
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, nämlich insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit, sowie der Transparenz, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung einzuhalten.