Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit wirksam erfüllen. Sie sollten belegen und die erforderlichen Zusicherungen geben, dass der funktionale Luftraumblock sicher eingerichtet und verwaltet wird, und auf die Elemente des Sicherheitsmanagements der Mitgliedstaaten und der Flugsicherungsorganisationen eingehen, die mit der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke im Zusammenhang stehen, wobei der Schwerpunkt auf ihren jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit liegt.
Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, haben der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anderen Mitgliedstaaten und…
Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen…
Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittstaaten,…
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks sollte als rechtliches Verfahren angesehen werden, mittels dessen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.