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Die Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit und Koordinierung im Luftraum der funktionalen Luftraumblöcke, die zuvor gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 eingerichtet wurden, um die Leistungsfähigkeit des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des Einheitlichen Europäischen Luftraums zu fördern, beibehalten, insbesondere durch die Vorlage gemeinsamer Leistungspläne gemäß Artikel 23 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung, sofern dies die effiziente Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt und die Kosten im Zusammenhang mit funktionalen Luftraumblöcken als Teil der Daten, die im Rahmen der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 29 bis 36 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen sind, getrennt gemeldet werden.
Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sah vor, dass die Mitgliedstaaten funktionale Luftraumblöcke einrichten, um die Zusammenarbeit zwischen Anbietern…
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert…
„Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in dem…
TEIL I Allgemeine Informationen 1. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Folgendes anzugeben: a) die Kontaktstelle für den funktionalen Luftraumblock; b) die…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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