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Um den Austausch solcher Informationen und die Abgabe von Bemerkungen zu erleichtern, sollte eindeutig festgelegt werden, welche Informationen als „angemessen“ anzusehen und den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) und anderen Beteiligten zu übermitteln sind, ebenso die Verfahren für diesen Informationsaustausch.
Um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen, sollte sich die EASA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der…
Angesichts ihrer Verantwortung für die Sicherheit sollten Personen, die von der EASA oder den nationalen Zivilluftfahrtbehörden benannt wurden, Zugang zu…
Anerkanntermaßen könnte die Beteiligung der EASA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an dem Austausch und der Auswertung von Informationen, die…
der von den betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission, die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“), andere Mitgliedstaaten und beteiligte Parteien…
Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs…
Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.