Erwägungsgrund 4 32011R0176
Die nach dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten der Einhaltung der mit den funktionalen Luftraumblöcken verfolgten Ziele Rechnung tragen und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Kohärenz mit anderen Maßnahmen innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu gewährleisten.