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Das Beratungsverfahren sollte grundsätzlich in allen anderen Fällen, oder wann immer dies für zweckmäßiger erachtet wird, zur Anwendung gelangen.
Die Beratung umfasst insbesondere Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass…
Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das…
Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Ermächtigungen nach den Artikeln 9, 11 und 12 angewandt werden, da diese Genehmigungen anhand in dieser…
Für die Aussetzung von Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum sollte angesichts der Auswirkungen solcher Maßnahmen das Beratungsverfahren Anwendung finden —
Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.