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Ein Basisrechtsakt kann die Anwendung des Beratungsverfahrens oder des Prüfverfahrens vorsehen, wobei die Art oder die Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts berücksichtigt werden.
Das Prüfverfahren wird insbesondere angewendet zum Erlass von:
Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite;
sonstigen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf:
Programme mit wesentlichen Auswirkungen;
die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik;
die Umwelt, Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
die gemeinsame Handelspolitik;
die Besteuerung.
Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zum Erlass von in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten angewendet werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.