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Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art sind. Die Anwendung des Prüfverfahrens wäre daher nicht gerechtfertigt.
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und späteren Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare sollte das Prüfverfahren…
Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das…
Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die…
Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.