Art. 1 Abs. 3 32009R0913VERORDNUNG (EG) Nr. 913/2009 DES RATES vom 24. September 2009 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen „neuen Ausführer“) und zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.
Art. 1 32012R1192VERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012 zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 einzustellen.
Art. 1 Abs. 3 32009R0681VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2009 DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.
Art. 2 32013R1198VERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2013 DER KOMMISSION vom 25. November 2013 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 einzustellen.
Art. 2 32012D0825BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (2012/825/EU)
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits…