Art. 2 32012D0825
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Ausgleichszoll erhoben.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Ausgleichszoll erhoben.