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Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in Anwendung dieser Verordnung. Die Organisatoren einer Bürgerinitiative sollten entsprechend den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für jegliche von ihnen verursachte Schäden haften. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden.
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet,…
den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person,…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt, sollte der Richtlinie 95/46/EG des…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Diese Verordnung sollte die Haftung des notifizierenden Mitgliedstaats, des das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten und des das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.