Erwägungsgrund 40 32025R2445
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden abgesehen von Zuwendungen aus dem Haushalt der Union nur zwei Kategorien von Einnahmen für europäische politische Parteien und Stiftungen anerkannt, und zwar Zuwendungen von Mitgliedern und Spenden. Eine Reihe von Quellen für Einnahmen, die aus im Rahmen ihrer politischen Tätigkeiten durchgeführten eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen, etwa dem Verkauf von Veröffentlichungen oder Konferenzgebühren, fallen nicht unter diese beiden Kategorien, sodass Probleme hinsichtlich der Rechnungslegung und Transparenz entstehen. Daher sollte eine dritte Einnahmekategorie („selbst generierte Mittel“) geschaffen werden. Der Anteil der selbst generierten Mittel am Gesamthaushalt einer europäischen politischen Partei sollte auf 3 % begrenzt werden, um zu verhindern, dass er im Verhältnis zum Gesamthaushalt dieser Einrichtungen unverhältnismäßig hoch wird. Bei einer europäischen politischen Stiftung sollte dieser Anteil auf 5 % begrenzt werden.