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Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln sowie auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, ist ihre Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii gerechtfertigt.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die…
Österreich hat die Aufnahme von zehn Ausbildungsgängen in der Gesundheits- und Krankenpflege in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Diese…
Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder — im Fall eines reglementierten Berufs — einer dem…
Die Niederlande haben beantragt, die Beschreibung der reglementierten Ausbildungsgänge in Anhang III zu ändern, um den mit dem Gesetz über Erziehung und…
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt auch Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder…
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.