Erwägungsgrund 4 32011R0304
Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen erstellen. Aus Gründen der Transparenz sollte dieses Verzeichnis auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.