Erwägungsgrund 7 32011R0304
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden.