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Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinformationsstellen für das Bauwesen kostenlos Informationen über Bestimmungen bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die Grundanforderungen an Bauwerke, die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, erfüllt werden. Die Produktinformationsstellen für des Bauwesen können den Wirtschaftsakteuren ferner zusätzliche Informationen oder Hinweise geben. Für zusätzliche Informationen sollten die Produktinformationsstellen für das Bauwesen Gebühren erheben können, die im Verhältnis zu den Kosten der Erteilung dieser Informationen oder Hinweise stehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass den Produktinformationsstellen für das Bauwesen genügend Mittel zugewiesen werden.
In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 festgelegten Aufgaben stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die…
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sind, so dass sich die Unternehmen, insbesondere KMU, ein zuverlässiges…
Weil die Einrichtung der Produktinformationsstellen für das Bauwesen die Aufteilung der behördlichen Zuständigkeiten innerhalb der Regelungssysteme der…
Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vor allem in Bezug auf die…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen Informationskampagnen durchführen, um den Bausektor, insbesondere die…
Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.