Erwägungsgrund 9 32019R0515
Die gegebenenfalls vorzunehmende weitere Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.
Die gegebenenfalls vorzunehmende weitere Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.