Erwägungsgrund 2 32011R0328
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang III der Verordnung erfassten Todesursachen zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.