Art. 6 32011R0328
Übermittlung der Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)
Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen aggregierten Daten oder Mikrodaten (fertiggestellt, validiert und angenommen) und die entsprechenden Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten und Metadaten werden über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt.