Erwägungsgrund 3 32011R0362
Monepantel ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Gültigkeitsdauer der für Ziegen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen („Höchstmengen“) für diesen Stoff endet am 1. Januar 2011.