Erwägungsgrund 6 32011R0362
Der Eintrag für Monepantel in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Gültigkeitsdauer der für Ziegen geltenden vorläufigen Höchstmengen verlängert wird. Die vorläufigen Monepantel-Höchstmengen, die in dieser Tabelle für Ziegen aufgeführt sind, sollten bis 1. Januar 2012 gelten.