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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden die von Kroatien am 11. März 2008 vorgelegten Bekämpfungsprogramme in Bezug auf Salmonellen in Zuchtgeflügel der Art Gallus gallus sowie dessen Bruteier, Legehennen der Art Gallus gallus sowie deren Tafeleier und Eintagsküken der Art Gallus gallus für Zucht- oder Legezwecke genehmigt.
Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von…
Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen…
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003…
Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1…
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur…
Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.