Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Acrylamid wird ein Grenzwert von 0,1 % aufgenommen, damit, wie in der Empfehlung 2004/394/EG ausgeführt, andere bei Abdichtungsprozessen verwendbare Quellen für freies Acrylamid, wie beispielsweise N-Methylolacrylamid, auch erfasst sind.
Erwägungsgrund 4 32011R0366
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