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Der Eintrag 23 der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in Gemischen und Erzeugnissen.
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder…
Bis zum Abschluss des Beschränkungsverfahrens sollte die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen auf die Kunststoffarten beschränkt…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und Gemische sowie mit den…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.