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In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dargelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und seine Verbindungen.
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Stoffe als solche, in…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 63 angefügt: „63. Blei CAS-Nr.: 7439-92-1 EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen ·…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Der Eintrag 23 der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.