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Durch den Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verboten, wobei eine Ausnahmeregelung für Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Zink gilt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken, die Cadmium enthalten.
Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum…
Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort…
In Spalte 2 von Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und…
Der Eintrag 23 der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in…
Im November 2012 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) auf, ein Dossier gemäß Anhang XV zu erstellen, um die…
Seit dem 31. Dezember 1992 ist Cadmium nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.