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Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte gestellt. Die zugelassene Verwendung von Boscalid in NAFTA-Ländern (NAFTA: Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) hat zu Rückstandsgehalten geführt, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr von Kirschen, Zwiebeln, Frühlingszwiebeln, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Gurken, Melonen, Brokkoli, Kopfkohl, Basilikum, getrockneten Bohnen, getrockneten Erbsen, Sonnenblumenkernen und Rapssamen sind höhere Rückstandshöchstgehalte erforderlich.
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für…
Für Ethephon , Fenamiphos , Triasulfuron und Triticonazol gab die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die…
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zu Procymidon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen,…
Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.