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Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Passionsfrüchten zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassenen Anwendungen von Pyraclostrobin bei Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderem Kleinobst und Beeren, Frühlingszwiebeln, Schlangengurken, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Sonnenblumenkernen und Kaffeebohnen in den USA, Kanada und Brasilien führen zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden, müssen höhere Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden.
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur…
Für Ethephon , Fenamiphos , Triasulfuron und Triticonazol gab die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene…
Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Verwendung von Azoxystrobin bei…
Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) und…
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.