Erwägungsgrund 2 32011R0537
Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, darf 77243,181 ODP-gewichtete Kilogramm nicht überschreiten, wobei diese Menge auf Basis der lizenzierten Produktion und der lizenzierten Einfuhren im Bezugszeitraum berechnet wird.