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Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, darf 77 243,181 ODP-gewichtete Kilogramm nicht überschreiten, wobei diese Menge auf Basis der lizenzierten Produktion und der lizenzierten Einfuhren im Bezugszeitraum berechnet wird.
Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen…
Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die…
Die Differenz gegenüber der Höchstmenge von 110 ODP-gewichteten Tonnen (32 756,819 ODP-gewichtete Kilogramm) sowie die Mengen, für die die Unternehmen, die im…
1. Berechnung der Menge, die Unternehmen zuzuweisen ist, die im Zeitraum 2007-2009 nicht über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem…
Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.