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Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP“) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.
Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder…
Die Differenz gegenüber der Höchstmenge von 110 ODP-gewichteten Tonnen (32 756,819 ODP-gewichtete Kilogramm) sowie die Mengen, für die die Unternehmen, die im…
1. Berechnung der Menge, die Unternehmen zuzuweisen ist, die im Zeitraum 2007-2009 nicht über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem…
Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden…
Die Quoten für geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke werden Herstellern und Einführern, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.