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Die Teilnahme am JI- und CDM-Mechanismus und auch die Entscheidung darüber, ob die daraus hervorgehenden Gutschriften innerhalb eines Emissionshandelssystems verwendet werden dürfen, sind freiwillig. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen Gutschriften generell und solchen Gutschriften, deren Verwendungsgenehmigung die Unterzeichner des Kyoto-Protokolls im Rahmen ihrer jeweiligen staatsrechtlichen Regelungen beschlossen haben. So schloss die Richtlinie 2003/87/EG bereits die Verwendung zugeteilter Mengen handelbarer Einheiten (assigned amount units, AAU) aus, und die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gestattete die Nutzung bestimmter JI- und CDM-Gutschriften, allerdings mit harmonisierten Verwendungsbeschränkungen für internationale Gutschriften aus Nuklear-, Landnutzungs- und Forstwirtschaftsprojekten und sah vor, dass die Mitgliedstaaten Anlagenbetreibern die Verwendung bestimmter Mengen anderer Arten internationaler Gutschriften erlauben können.. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht den Erlass harmonisierter Durchführungsvorschriften für Beschränkungen der Verwendung internationaler Gutschriften vor.
Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet…
Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der…
Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der…
Das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung (1) Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung…
Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel können zusätzliche Gutschriften in Höhe von bis zu 50 % der zusätzlichen Reduktionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.