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Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen Mitgliedstaaten erfassten und bewerteten Daten in einer Höhe festgesetzt, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet bis zum 28. Februar 2011 die Kommission über die gemäß Absatz 1 festgesetzte Höhe und über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung dieser Vorschrift zu treffen beabsichtigt. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung beschließt die Kommission, falls die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind, Sofortmaßnahmen.
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
Entsprechen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs gemäß dem STECF-Gutachten nicht den Bedingungen in Absatz 2, übermitteln die betreffenden…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2017 folgende Angaben: a) die beschlossenen TACs; b) die vom betroffenen…
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.