Erwägungsgrund 7 32011R0057
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten sollten die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.