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Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Insbesondere sollten, da im CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum festgesetzt wurden, der am 1. Dezember 2010 beginnt, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung würde den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die EU geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest,…
Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden,…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.