Erwägungsgrund 6 32011R0574
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte im Hinblick auf die Kokzidiostatika Narasin, Nicarbazin und Lasalocid-Natrium geändert werden, um den kürzlich erfolgten Änderungen der Zulassungen dieser Stoffe Rechnung zu tragen, und Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind, sollte daher ebenfalls entsprechend geändert werden.