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1. ANFORDERUNGEN FÜR GASGRUPPEN 1.1. Anforderungen für eine Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit Eine Genehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.1.1 bis 1.1.6.1 angegebenen Anforderungen erfüllt sind. 1.1.1. Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung für die entsprechenden in Anhang IX aufgeführten Bezugskraftstoffe erfüllen. Für Motoren, die mit Erdgas/Biomethan betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren, gelten besondere Anforderungen, wie in Nummer 1.1.3 festgelegt. 1.1.2. Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die weder mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates noch mit den CEN-Normen EN 228:2012 im Fall von unverbleitem Benzin oder EN 590:2013 im Fall von Diesel oder EN 14214:2012+A2:2019 im Fall von FAME B100 konform sind, wie beispielsweise paraffinischer Kraftstoff (CEN-Norm EN 15940) oder sonstige, so muss der Hersteller neben den Anforderungen in Nummer 1.1.1 auch die folgenden Anforderungen erfüllen: a) in Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 des Beschreibungsbogens angeben, mit welchen Kraftstoffen die Motorenfamilie betrieben werden kann; dies erfolgt entweder durch Verweis auf eine offizielle Norm oder auf die Produktspezifikation eines markenspezifischen handelsüblichen Kraftstoffs, der keiner der offiziellen Normen, beispielsweise den in Abschnitt 1.1.2 genannten, entspricht. Des Weiteren erklärt der Hersteller, dass die Funktionsweise des OBD-Systems durch die Verwendung des angegebenen Kraftstoffs nicht beeinflusst wird; a1) für jeden gemäß Abschnitt 5.2.7 angegebenen Kraftstoff gegebenenfalls den Leistungskorrekturfaktor bestimmen; b) nachweisen, dass der Stammmotor in der Lage ist, die Anforderungen von Anhang III sowie Anhang VI Anlage 1 dieser Verordnung mit den angegebenen Kraftstoffen zu erfüllen; die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Anforderungen für die Nachweise auch auf die Anforderungen in Anhang VII und Anhang X ausgeweitet werden; c) verpflichtet sein, die Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb zu erfüllen, die in Anhang II über die angegebenen Kraftstoffe spezifiziert sind, einschließlich jedes Gemisches von den angegebenen Kraftstoffen und den handelsüblichen Kraftstoffen, die in Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen aufgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers sind die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen auf Kraftstoffe für militärische Zwecke anzuwenden. Für die Zwecke von Buchstabe a erster Unterabsatz ist bei Emissionsprüfungen, die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, dem Prüfprotokoll ein Bericht über die Kraftstoffanalyse des Prüfkraftstoffs hinzuzufügen, der mindestens die in den offiziellen Spezifikationen vom Kraftstoffhersteller angegebenen Parameter enthalten muss. 1.1.3. Bei mit Erdgas/Biomethan betriebenen Motoren, einschließlich Zweistoffmotoren, muss der Hersteller nachweisen, dass die Stammmotoren in der Lage sind, sich an jede am Markt möglicherweise angebotene Erdgas-/Biomethanzusammensetzung anzupassen. Der Nachweis muss gemäß diesem Abschnitt erbracht werden sowie, bei Zweistoffmotoren, auch gemäß den zusätzlichen Bestimmungen für das Verfahren für die Anpassung an den Kraftstoff gemäß Anhang 15 Abschnitt 6.4 der UNECE-Regelung Nr. 49. Bei komprimiertem Erdgas/Biomethan (CNG) gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert („Gasgruppe H“) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert („Gasgruppe L“), innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß; erhebliche Unterschiede treten in Bezug auf den mit dem Wobbe-Index ausgedrückten Energiegehalt und den λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) auf. Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 0,89 und 1,08 (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,08) wird der Gasgruppe H zugerechnet, während Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 1,08 und 1,19 (1,08 ≤ Sλ ≤ 1,19) der Gasgruppe L zugerechnet wird. Die Zusammensetzung der Bezugskraftstoffe trägt der extremen Veränderlichkeit von Sλ Rechnung. Der Stamm-Motor muss mit den in Anhang IX spezifizierten Bezugskraftstoffen GR (Kraftstoff 1) und G25 (Kraftstoff 2) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine manuelle Neueinstellung des Kraftstoffzufuhrsystems des Motors erforderlich ist (Selbstanpassung vorgeschrieben). Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden. Bei Flüssigerdgas/Flüssigbiomethan (LNG) muss der Stamm-Motor mit den in Anhang IX spezifizierten Bezugskraftstoffen GR (Kraftstoff 1) und G20 (Kraftstoff 2) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine manuelle Neueinstellung des Kraftstoffzufuhrsystems des Motors erforderlich ist (Selbstanpassung vorgeschrieben). Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden. 1.1.3.1. Auf Antrag des Herstellers kann der Motor mit einem dritten Kraftstoff (Kraftstoff 3) geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden. 1.1.4. Im Fall eines mit CNG betriebenen Motors, der sich an die Gasgruppe H einerseits und an die Gasgruppe L andererseits selbst anpassen kann und bei dem die Umschaltung zwischen der Gasgruppe H und der Gasgruppe L mittels eines Schalters erfolgt, ist der Stammmotor mit dem jeweiligen in Anhang IX für jede Gasgruppe spezifizierten Bezugskraftstoff bei jeder Schalterstellung zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Regelung in beiden Schalterstellungen erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen bei der jeweiligen Schalterstellung eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden. 1.1.4.1. Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden. 1.1.5. Bei Erdgas-/Biomethanmotoren ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln: oder und 1.1.6. Bei Flüssiggasbetrieb muss der Hersteller nachweisen, dass die Stammmotoren in der Lage sind, sich an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung anzupassen. Bei Flüssiggas gibt es Unterschiede bei der Zusammensetzung von C3/C4. Diese Unterschiede werden bei den Bezugskraftstoffen deutlich. Der Stammmotor muss die Emissionsanforderungen hinsichtlich der Bezugskraftstoffe A und B gemäß der Beschreibung im Anhang IX erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden. 1.1.6.1. Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln: 1.2. Anforderungen an die Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Motoren, die mit Erdgas/Biomethan oder Flüssiggas betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren Eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind. 1.2.1. Typgenehmigung hinsichtlich der Abgasemissionen eines Motors, der mit CNG betrieben wird und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt ist Der Stammmotor ist mit dem entsprechenden Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX für die jeweilige Gasgruppe zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H sowie G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden. 1.2.1.1. Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden. 1.2.1.2. Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln: oder und 1.2.1.3. Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild gemäß Abschnitt 3.3 versehen sein, auf dem angegeben ist, für welche Gasgruppe der Motor zugelassen ist. 1.2.2. Typgenehmigung hinsichtlich der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas/Biomethan oder Flüssiggas betrieben wird und für den Betrieb mit Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt ist Der Stammmotor muss bei Betrieb mit CNG die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe GR und G25, bei Betrieb mit LNG die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe GR und G20 und bei Betrieb mit LPG die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe A und B gemäß Anhang IX erfüllen. Zwischen den Prüfungen ist eine Feinabstimmung des Kraftstoffsystems zulässig. Diese Feinabstimmung besteht in einer Nachkalibrierung der Datenbasis des Kraftstoffsystems, ohne dass es zu einer Änderung der grundlegenden Steuerstrategie oder der grundlegenden Struktur der Datenbasis kommt. Der Austausch von Teilen, die in direktem Bezug zur Höhe des Kraftstoffdurchsatzes stehen (z. B. Einspritzdüsen) ist zulässig. 1.2.2.1. Bei CNG kann auf Antrag des Herstellers der Motor mit den Bezugskraftstoffen GR und G23 oder G25 und G23 geprüft werden. In diesem Fall gilt die Typgenehmigung nur für die Gasgruppe H bzw. L. 1.2.2.2. Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild gemäß Abschnitt 3.3 versehen sein, auf dem angegeben ist, für welche Kraftstoffzusammensetzung der Motor kalibriert wurde. 1.3. Anforderungen für eine kraftstoffspezifische Typgenehmigung 1.3.1. Für LNG-betriebene Motoren, einschließlich Zweistoffmotoren, kann eine kraftstoffspezifische Typgenehmigung erteilt werden, wobei ein Genehmigungszeichen angebracht wird, das gemäß Nummer 3.1 dieses Anhangs die Bezeichnung „LNG20“ trägt. 1.3.2. Der Hersteller kann nur dann einen Antrag auf Erteilung einer kraftstoffspezifischen Typgenehmigung stellen, wenn der Motor für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert ist, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt. 1.3.3. Bei einer Zweistoff-Motorenfamilie, deren Motoren für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert sind, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt, ist der Stammmotor gemäß den Bestimmungen von Anhang IX nur mit dem G20-Bezugsgaskraftstoff zu prüfen. 1.4. Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich B100 1.4.1. Die Typgenehmigung einer B100-Familie mit einem Stammmotor, der mit FAME B100 geprüft wurde, ist ohne weitere Prüfung auf alle Familienmitglieder und Biodieselgemische mit einem FAME-Gehalt, der jenen von FAME B30 (CEN-Norm EN 16709) übersteigt, zu erweitern. Die Typgenehmigung kann auf Biodieselgemische mit einem geringeren FAME-Gehalt erweitert werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung auch für diese Gemische erfüllt sind, ohne dass Anpassungen am Fahrzeug vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller die Biodieselgemische angeben, mit denen die Motorenfamilie gemäß Nummer 3.2.2.2.1 des Beschreibungsbogens, wie in Anlage 4 Teil 1 beschrieben, betrieben werden kann. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass der eingereichte Antrag nicht vollständig repräsentativ ist, können andere Biodieselmischungen als FAME B100 von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und geprüft werden. 2. TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN VON MOTOREN EINER MOTORENFAMILIE 2.1. Mit Ausnahme des in Abschnitt 2.2 genannten Falls wird die Typgenehmigung eines Stammmotors ohne erneute Prüfung für jede Kraftstoffzusammensetzung innerhalb derselben Gasgruppe, für die die Genehmigung des Stammmotors gilt (im Fall von Motoren nach Abschnitt 1.2.2), oder für dieselben Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung des Stammmotors gilt (im Fall von Motoren nach Abschnitt 1.1 oder 1.2), auf alle Motoren einer Motorenfamilie erweitert. 2.2. Stellt der Technische Dienst fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anlage 4 Teil 3 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann er einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen. 3. KENNZEICHNUNG DER MOTOREN 3.1. Im Fall eines Motors, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, oder eines Fahrzeugtyps, der hinsichtlich der Emissionen typgenehmigt wurde, muss der Motor folgende Angaben tragen: a) Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors; b) Handelsbezeichnung des Herstellers für den Motor. 3.2. Jeder nach dieser Verordnung als selbstständige technische Einheit typgenehmigte Motor muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. Dieses Zeichen besteht aus: 3.2.1. einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erteilt hat: 1 für Deutschland 2 für Frankreich 3 für Italien 4 für die Niederlande 5 für Schweden 6 für Belgien 7 für Ungarn 8 für die Tschechische Republik 9 für Spanien 11 für das Vereinigte Königreich 12 für Österreich 13 für Luxemburg 17 für Finnland 18 für Dänemark 19 für Rumänien 20 für Polen 21 für Portugal 23 für Griechenland 24 für Irland 25 für Kroatien 26 für Slowenien 27 für die Slowakei 29 für Estland 32 für Lettland 34 für Bulgarien 36 für Litauen 49 für Zypern 50 für Malta 3.2.1.1. Bei einem Erdgas-/Biomethan-Motor ist hinter dem EG-Typgenehmigungszeichen eines der folgenden Kennzeichen anzubringen: a) H für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist b) L für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist c) HL für den Fall, dass der Motor sowohl für die Gasgruppe H als auch für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist d) Ht für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe H eingestellt werden kann e) Lt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas der Gasgruppe L eingestellt werden kann f) HLt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L eingestellt werden kann g) CNGfr in allen anderen Fällen, in denen der Motor mit CNG/Biomethan betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist h) LNGfr in den Fällen, in denen der Motor mit LNG betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist i) LPGfr in den Fällen, in denen der Motor mit LPG betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist j) LNG20 für den Fall, dass der Motor für eine besondere LNG-Zusammensetzung genehmigt und kalibriert ist, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt k) LNG für den Fall, dass der Motor für irgendeine andere LNG-Zusammensetzung genehmigt und kalibriert ist. 3.2.1.2. Bei Zweistoff-Motoren muss in der Genehmigungsnummer hinter der Kennzahl des Landes eine Ziffernreihe folgen, durch die der Zweistoff-Motortyp und die Gasgruppe kenntlich gemacht werden, für die die Genehmigung erteilt wurde. Diese Ziffernreihe besteht aus zwei Ziffern, mit denen der Zweistofftyp im Sinne von Artikel 2 kenntlich gemacht wird, gefolgt von dem oder den in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Zeichen, entsprechend der Erdgas-/Biomethanzusammensetzung, mit der der Motor arbeitet. Die beiden Ziffern, mit denen die Zweistoff-Motorentypen gemäß Artikel 2 kenntlich gemacht werden, sind folgende: a) 1A für Zweistoff-Motoren des Typs 1A, b) 1B für Zweistoff-Motoren des Typs 1B, c) 2A für Zweistoff-Motoren des Typs 2A, d) 2B für Zweistoff-Motoren des Typs 2B, e) 3B für Zweistoff-Motoren des Typs 3B. 3.2.1.3. Bei mit Diesel betriebenen Selbstzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen hinter der Kennzahl des Landes der Buchstabe „D“ folgen. 3.2.1.4. Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen Selbstzündungsmotoren müssen im Genehmigungszeichen nach der Kennzahl des Landes die Buchstaben „ED“ folgen. 3.2.1.5. Bei mit Ethanol (E85) betriebenen Fremdzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen hinter der Kennzahl des Landes „E85“ folgen. 3.2.1.6. Bei mit Benzin betriebenen Fremdzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen nach der Kennzahl des Landes der Buchstabe „P“ folgen. 3.2.1.7. Bei Typgenehmigungen hinsichtlich B100 muss das Genehmigungszeichen nach dem nationalen Zeichen „B100“ tragen. 3.2.2. Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die „Basis-Typgenehmigungsnummer“ angeben, die die Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Typgenehmigungsnummer entspricht; davor muss der Buchstabe stehen, der die Emissionsstufe angibt, für die die EG-Typgenehmigung erteilt wurde. 3.2.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist auf dem Motor dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Es muss sichtbar sein, wenn der Motor in das Fahrzeug eingebaut ist, und ist an einem Motorteil anzubringen, das für den normalen Betrieb notwendig ist und in der Regel während seiner Lebensdauer nicht ersetzt werden muss. Zusätzlich zur Kennzeichnung am Motor darf das EG-Typgenehmigungszeichen auch über das Armaturenbrett abrufbar gemacht werden. In einem solchen Fall muss es zu Kontrollzwecken leicht zugänglich sein, und im Fahrzeughandbuch muss beschrieben sein, wie der Zugang erfolgt. 3.2.4. Anlage 8 enthält ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens. 3.3. Schilder für mit Erdgas/Biomethan oder LPG betriebene Motoren Für mit Erdgas/Biomethan oder LPG betriebene Motoren mit einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung sind nachstehende Schilder mit den in Abschnitt 3.3.1 genannten Informationen zu verwenden. 3.3.1. Das Schild muss die folgenden Informationen enthalten: Im Fall von Abschnitt 1.2.1.3 muss auf dem Schild angegeben sein „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER GASGRUPPE H“. Gegebenenfalls ist „H“ durch „L“ zu ersetzen. Im Fall von Abschnitt 1.2.2.2 muss auf dem Schild angegeben sein „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER SPEZIFIKATION …“ oder gegebenenfalls „VERWENDUNG NUR MIT FLÜSSIGGAS DER SPEZIFIKATION …“. Es sind sämtliche Angaben aus den entsprechenden Tabellen in Anhang IX sowie die einzelnen, durch den Motorenhersteller spezifizierten Bestandteile und Grenzwerte aufzuführen. Die Buchstaben und Zahlen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen. Ist eine solche Kennzeichnung wegen Platzmangels nicht möglich, kann ein vereinfachter Code verwendet werden. In diesem Fall müssen Erläuterungen mit allen oben genannten Angaben sowohl für Personen, die den Kraftstofftank füllen oder Wartungs- und Reparaturarbeiten am Motor und seinen Hilfseinrichtungen ausführen, als auch für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein. Die Stelle, an der diese Erläuterungen untergebracht werden, und der Inhalt dieser Erläuterungen werden einvernehmlich zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde festgelegt. 3.3.2. Eigenschaften Die Schilder müssen eine Haltbarkeit entsprechend der Nutzlebensdauer des Motors haben. Sie müssen deutlich lesbar sein und die Buchstaben und Zahlen darauf müssen unauslöschbar sein. Darüber hinaus ist die Befestigung der Schilder für die Nutzlebensdauer des Motors auszulegen, und es darf nicht möglich sein, die Schilder ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung zu entfernen. 3.3.3. Anbringung Die Schilder müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und in der Regel während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. Zudem müssen sie so angebracht sein, dass sie nach Anbringung aller für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen des Motors gut sichtbar sind. · 3.4. Im Fall eines Antrags auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen oder auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen ist das Schild nach Abschnitt 3.3 ebenfalls in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen. 4. EINBAU DES MOTOREN IN DAS FAHRZEUG 4.1. Der Einbau des Motors in das Fahrzeug muss so ausgeführt werden, dass die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt werden. Die folgenden Merkmale hinsichtlich der Typgenehmigung des Motors sind zu berücksichtigen: 4.1.1. der Ansaugunterdruck darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors angegebenen Wert nicht überschreiten; 4.1.2. der Abgasgegendruck darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors angegebenen Wert nicht überschreiten; 4.1.3. die Leistungsaufnahme durch die für den Betrieb des Motors notwendigen Hilfseinrichtungen darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors erklärten Wert nicht überschreiten; 4.1.4. die Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems müssen den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors erklärten Merkmalen entsprechen. 4.2. Einbau eines typgenehmigten Motors in ein Fahrzeug Der Einbau eines Motors, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, in ein Fahrzeug muss zusätzlich den folgenden Anforderungen entsprechen: a) hinsichtlich der Übereinstimmung des OBD-Systems muss der Einbau gemäß Anhang 9B Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 den in Anlage 4 Teil 1 genannten Einbauvorschriften des Herstellers entsprechen; b) hinsichtlich der Übereinstimmung des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, muss der Einbau gemäß Anhang 11 Anlage 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 den in Teil 1 des Anhangs 1 der genannten Regelung enthaltenen Einbauvorschriften des Herstellers entsprechen; c) der Einbau eines als selbständige technische Einheit typgenehmigten Zweistoffmotors in ein Fahrzeug muss außerdem den besonderen Einbauvorschriften gemäß Anhang 15 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 sowie den Einbauvorschriften des Herstellers gemäß Anhang XVIII Abschnitt 7 dieser Verordnung entsprechen. 4.3. Kraftstoffeinfüllstutzen für mit Benzin oder E85 betriebene Motoren 4.3.1. Der Einfüllstutzen des Benzin- oder E85-Kraftstofftanks muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit einem Zapfventil befüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat. 4.3.2. Abschnitt 4.3.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Das Fahrzeug ist so konstruiert und gebaut, dass keine Einrichtung zur Begrenzung der Emission gasförmiger Schadstoffe durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird; b) an dem Fahrzeug befindet sich an einer Stelle, die für eine Person, die den Kraftstofftank füllt, gut sichtbar ist, das Symbol für unverbleites Benzin nach ISO 2575:2004, das deutlich lesbar und dauerhaft sein muss. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig. 4.3.3. Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden: a) durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann; b) durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird; c) oder, im Fall von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können. 5. ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE 5.1. Einleitung Dieser Abschnitt enthält die Spezifikationen und Prüfungen für die ECU-Daten bei der Typgenehmigung zum Zweck der Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge. 5.2. Allgemeine Anforderungen 5.2.1. Für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind die berechnete Last (Motordrehmoment in Prozent des Höchstdrehmoments und bei der jeweiligen Drehzahl verfügbares Höchstdrehmoment), die Motordrehzahl, die Motorkühlmitteltemperatur, der momentane Kraftstoffverbrauch und der Höchstdrehmoment des Bezugsmotors in Abhängigkeit von der Motordrehzahl durch das ECU in Echtzeit und mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz als obligatorische Streaming-Daten zur Verfügung zu stellen. 5.2.2. Das Ausgangsdrehmoment kann von dem ECU unter Verwendung eingebauter Algorithmen geschätzt werden, um das erzeugte innere Drehmoment und das Reibungsdrehmoment zu berechnen. 5.2.3 Das Motordrehmoment in Nm, das aus den oben stehenden Streaming-Daten resultiert, soll einen direkten Vergleich mit den bei der Ermittlung der Motorleistung nach Anhang XIV gemessenen Werten ermöglichen. Insbesondere sind jegliche eventuelle Korrekturen hinsichtlich der Hilfseinrichtungen in die oben stehenden Streaming-Daten aufzunehmen. 5.2.4. Die nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten sind gemäß den in Anhang X aufgeführten Anforderungen und den in Anhang 9B Anlage 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 genannten Normen zugänglich zu machen. 5.2.5. Die durchschnittliche Last in Nm unter jeder Betriebsbedingung, die aus den nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten berechnet wurde, darf sich von der im Durchschnitt gemessenen Last unter der Betriebsbedingung nicht unterscheiden, und zwar nicht um mehr als a) 7 Prozent bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV; b) 10 Prozent bei der Durchführung der weltweit harmonisierten stationären Prüfung (WHSC-Prüfung) gemäß Anhang III, außer für Modus 1 und Modus 13 (Leerlaufphasen). Die UN/ECE-Regelung Nr. 85 lässt eine Abweichung der tatsächlichen Höchstlast des Motors von der Bezugshöchstlast um 5 Prozent zu, um der Variabilität des Herstellungsprozesses zu begegnen. Diese Toleranz wird in den oben genannten Werten berücksichtigt. 5.2.6. Externer Zugang zu den nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten darf nicht die Emissionen oder die Leistung eines Fahrzeugs beeinflussen. 5.2.7. Ist die Differenz zwischen einerseits dem gemessenen und mit einem angegebenen handelsüblichen Kraftstoff erreichten Drehmomentwert und andererseits dem Drehmoment, das mit den in Abschnitt 5.2.1 geforderten Informationen berechnet wurde, größer als jeder der in Abschnitt 5.2.5 genannten Werte, so ist für jeden zusätzlichen vom Hersteller gemäß Abschnitt 1.1.2 zugelassenen handelsüblichen Kraftstoff ein Leistungskorrekturfaktor für die Motorenfamilie zu bestimmen. Der Korrekturfaktor ist als das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen gemessenen maximalen Drehmoment [Nm] bei Betrieb mit dem Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX und dem durchschnittlichen gemessenen maximalen Drehmoment [Nm] bei Betrieb mit dem angegebenen handelsüblichen Kraftstoff zu berechnen. 5.3. Prüfung der Verfügbarkeit und der Übereinstimmung der für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlichen ECU-Daten 5.3.1. Die Verfügbarkeit der nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Streaming-Daten gemäß den in Abschnitt 5.2.2 angegebenen Anforderungen ist unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen. 5.3.2. Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das einwandfrei funktioniert, ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend. 5.3.3. Die Einhaltung der Anforderung nach Abschnitt 5.2.5 ist für den Stammmotor einer Motorenfamilie bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen. 5.3.3.1. Die Einhaltung der Anforderung nach Abschnitt 5.2.5 ist für jedes Mitglied der Motorenfamilie bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z. B. in den Betriebsarten des WHSC und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen. 5.3.3.2. Gegebenenfalls ist der Leistungskorrekturfaktor für die Motorenfamilie nach Abschnitt 5.2.7 anhand des Stammmotors der Motorenfamilie zu bestimmen. 5.3.4. Entspricht der zu prüfende Motor nicht den Anforderungen in Anhang XIV in Bezug auf Hilfseinrichtungen, so ist das gemessene Drehmoment gemäß der Korrekturmethode in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 zu korrigieren. 5.3.5. Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als nachgewiesen, wenn das Drehmomentsignal innerhalb der in Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen bleibt. 6. MOTORENFAMILIE 6.1. Parameter für die Festlegung der Motorenfamilie Die Motorenfamilie ist vom Hersteller nach Anhang 4 Absatz 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 sowie, bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen, nach Anhang 15 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 festzulegen. 6.2. Wahl des Stammmotors Der Stammmotor der Familie ist nach Anhang 4 Absatz 5.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 sowie, bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen, nach Anhang 15 Absatz 3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 festzulegen. 6.3. Kenndaten für die Festlegung einer Motorenfamilie hinsichtlich des OBD-Systems Eine Motorenfamilie hinsichtlich des OBD-Systems ist anhand grundlegender Konstruktionsmerkmale zu definieren, in denen die zu einer solchen Familie gehörenden Motorsysteme gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 übereinstimmen müssen. 6.4. Erweiterung zwecks Einbeziehung eines neuen Motorsystems in eine Motorenfamilie 6.4.1. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann ein neues Motorsystem in eine bereits genehmigte Motorenfamilie aufgenommen werden, wenn die Kriterien von Nummer 6.1 erfüllt sind. 6.4.2 Entsprechen die Konstruktionsmerkmale des Stammmotorsystems gemäß Anhang 15 Nummer 6.2 oder, bei einem Zweistoff-Motor, gemäß Anhang 15 Absatz 3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 auch für das neue Motorsystem, so kann das Stammmotorsystem beibehalten werden, und der Hersteller ändert den in Anhang 1 enthaltenen Beschreibungsbogen entsprechend. 6.4.3. Entspricht das neue Motorsystem zwar hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale nicht dem Stammmotorsystem gemäß Nummer 6.4.2, doch ist es repräsentativ für die gesamte Familie, so wird das neue Motorsystem zum neuen Stammmotor. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die neuen Konstruktionsmerkmale den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und der in Anhang I enthaltene Beschreibungsbogen ist zu ändern. 7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 7.1. Allgemeine Anforderungen Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen. Die Übereinstimmung der Produktion ist anhand der Daten zu prüfen, die in den Typgenehmigungsbögen gemäß Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt sind. Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion nach Anlage 1, 2 oder 3 sind die gemessenen Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel von zu prüfenden Motoren um den Verschlechterungsfaktor zu korrigieren, der für den jeweiligen Motor im Beiblatt des EG-Typgenehmigungsbogens, der gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, angegeben ist. Wird das Prüfverfahren des Herstellers von den Genehmigungsbehörden nicht akzeptiert, so ist nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG zu verfahren. Alle zu prüfenden Motoren werden willkürlich aus der Serienproduktion entnommen. 7.2. Schadstoffemissionen 7.2.1. Sind Schadstoffemissionen an einem Motortyp zu messen, dessen Typgenehmigung eine oder mehrere Erweiterungen erfahren hat, so werden die Prüfungen an den Motoren durchgeführt, die in den Beschreibungsunterlagen der betreffenden Erweiterung beschrieben sind. 7.2.2. Übereinstimmung des Motors bei der Schadstoffprüfung Der Hersteller darf an den von der Behörde ausgewählten Motoren keinerlei Einstellung vornehmen. 7.2.2.1. Der Serienproduktion sind drei der in Betracht kommenden Motoren zu entnehmen. Die Motoren werden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion einem WHTC-Prüfzyklus und gegebenenfalls einem WHSC-Prüfzyklus unterzogen. Es gelten die Grenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind. 7.2.2.2. Ist die Genehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durchgeführt. Ist die Genehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG nicht einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 2 dieses Anhangs durchgeführt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen entsprechend der Anlage 3 dieses Anhangs durchgeführt werden. 7.2.2.3. Die Serienproduktion der in Betracht kommenden Motoren gilt auf der Grundlage von Stichprobenprüfungen der Motoren gemäß Abschnitt 7.2.2.2 als übereinstimmend bzw. nicht übereinstimmend, wenn nach den Prüfkriterien der entsprechenden Anlage eine positive Entscheidung in Bezug auf alle Schadstoffe oder eine negative Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff gefällt wurde. Wurde eine positive Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff getroffen, so wird diese nicht durch zusätzliche Prüfungen beeinflusst, die zu einer Entscheidung in Bezug auf die übrigen Schadstoffe führen sollen. Wird keine positive Entscheidung in Bezug auf sämtliche Schadstoffe und keine negative Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff erreicht, so ist die Prüfung an einem anderen Motor durchzuführen (siehe Abbildung 1). Der Hersteller kann die Prüfung jederzeit unterbrechen, wenn keine Entscheidung erzielt wird. In diesem Fall wird eine negative Entscheidung in das Protokoll aufgenommen. Abbildung 1 Schema für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion Text von Bild Berechnung der statistischen Prüfwerte Prüfung von drei Motoren Entsprechen die statistischen Prüfwerte nach der einschlägigen Anlage den Kriterien, die zur Ablehnung der Serie in Bezug auf mindestens einen Schadstoff führen? Entsprechen die statistischen Prüfwerte nach der einschlägigen Anlage den Kriterien, die zur Zulassung der Serie in Bezug auf mindestens einen Schadstoff führen? Positive Entscheidung in Bezug auf einen oder mehrere Schadstoffe? Positive Entscheidung in Bezug auf alle Schadstoffe? Prüfung eines weiteren Motors Serie zurückgewiesen Serie akzeptiert JA JA JA NEIN NEIN NEIN 7.2.3. Die Prüfungen werden an neu gefertigten Motoren durchgeführt. 7.2.3.1. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen an Motoren durchgeführt werden, die bis zu 125 Stunden eingefahren wurden. In diesem Fall wird das Einfahrverfahren vom Hersteller durchgeführt; dieser verpflichtet sich, an den Motoren keinerlei Einstellung vorzunehmen. 7.2.3.2. Beantragt der Hersteller das Einfahrverfahren nach Abschnitt 7.2.3.1, so kann sich dieses auf folgende Motoren erstrecken: a) auf alle zu prüfenden Motoren; b) auf den ersten zu prüfenden Motor, wobei auf diesen Motor der wie folgt bestimmte Evolutionskoeffizient angewandt wird: i) Die Schadstoffemissionen werden sowohl an dem neu gefertigten Motor gemessen als auch am ersten zu prüfenden Motor, bevor er gemäß Abschnitt 7.2.3.1 maximal 125 Stunden eingefahren wird; ii) der Evolutionskoeffizient der Emissionen zwischen den beiden Prüfungen wird für jeden Schadstoff berechnet: Emissionen bei der zweiten Prüfung/Emissionen bei der ersten Prüfung Der Evolutionskoeffizient kann kleiner als eins sein. Die übrigen Prüfmotoren sind nicht einzufahren, auf die Emissionswerte der neu gefertigten Motoren ist jedoch der Evolutionskoeffizient anzuwenden. In diesem Fall sind folgende Werte zu messen: a) für den ersten Motor die Werte der zweiten Prüfung; b) für die folgenden Motoren die Werte der neu gefertigten Motoren, multipliziert mit dem Evolutionskoeffizienten. 7.2.3.3. Für mit Diesel, Ethanol (ED95), Benzin, E85, LNG20, LNG und LPG betriebene Motoren, einschließlich Zweistoffmotoren, dürfen alle diese Prüfungen mit den entsprechenden handelsüblichen Kraftstoffen durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX vorgegebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Dies bedeutet, dass, wie in Abschnitt 1 dieses Anhangs beschrieben, Prüfungen mit mindestens zwei Bezugskraftstoffen für jeden LPG- oder LNG-Motor, einschließlich Zweistoffmotoren, durchzuführen sind. 7.2.3.4. Bei CNG-Motoren, einschließlich Zweistoffmotoren, ist für alle diese Prüfungen folgender handelsüblicher Kraftstoff zulässig: a) bei mit H gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe H (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,00); b) bei mit L gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe L (1,00 ≤ Sλ ≤ 1,19); c) bei mit HL gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff im Extrembereich des λ-Verschiebungsfaktors (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,19). Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX vorgegebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Demnach sind die in Abschnitt 1 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen. 7.2.3.5. Nichtübereinstimmung von Gas- und Zweistoffmotoren Bei Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte durch Gasmotoren einschließlich Zweistoffmotoren bei Betrieb mit handelsüblichem Kraftstoff sind die Prüfungen mit jedem Bezugskraftstoff durchzuführen, mit dem der Stammmotor geprüft wurde, und gegebenenfalls mit dem zusätzlichen dritten Kraftstoff, auf den in den Nummern 1.1.4.1 und 1.2.1.1 Bezug genommen wird und der gegebenenfalls zur Prüfung des Stammmotors verwendet wurde. Das Ergebnis ist gegebenenfalls anschließend durch Anwendung der entsprechenden Faktoren „r“, „ra “ oder „rb “ gemäß den Nummern 1.1.5, 1.1.6.1 und 1.2.1.2 umzurechnen. Falls r, ra oder rb kleiner als 1 sind, ist keine Umrechnung vorzunehmen. Aus den Messergebnissen und gegebenenfalls den berechneten Ergebnissen muss hervorgehen, dass der Motor die Grenzwerte beim Betrieb mit allen entsprechenden Kraftstoffen (z. B. Kraftstoffe 1, 2 und gegebenenfalls 3 bei Erdgasmotoren und Kraftstoffe A und B bei Flüssiggasmotoren) einhält. 7.2.3.6. Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion bei Gasmotoren, die gemäß Abschnitt 1.2.2 dieses Anhangs für den Betrieb mit einem Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt sind, sind mit dem Kraftstoff durchzuführen, für den der Motor kalibriert wurde. 7.3. On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 7.3.1. Stellt die Genehmigungsbehörde eine unzulässige Abweichung der Produktion fest, kann sie eine Prüfung der Übereinstimmung der Produktion des OBD-Systems beantragen. Bei einer solchen Prüfung ist wie folgt vorzugehen: Ein Motor wird willkürlich aus der Serienproduktion entnommen und den in Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen unterzogen. Ein Zweistoffmotor muss im Zweistoffbetrieb und, wo zutreffend, im Dieselbetrieb betrieben werden. Die Prüfungen können an einem Motor durchgeführt werden, der bis zu 125 Stunden eingefahren wurde. 7.3.2. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieser Motor die Anforderungen der in Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen sowie, bei Zweistoffmotoren, die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 15 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 erfüllt. 7.3.3. Erfüllt der der Serie entnommene Motor nicht die Anforderungen von Nummer 7.3.2, wird der Serie eine weitere Zufallsstichprobe von vier Motoren entnommen und den in Nummer 7.3.1 genannten Prüfungen unterzogen. 7.3.4. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei der vier Motoren der zweiten Stichprobe die Anforderungen der in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen erfüllen. 7.4. Für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderliche ECU-Daten 7.4.1. Die Verfügbarkeit der nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Streaming-Daten gemäß den in Abschnitt 5.2.2 angegebenen Anforderungen ist unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen. 7.4.2. Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das gemäß Anhang X einwandfrei funktioniert, ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend. 7.4.3. Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III nachzuweisen. 7.4.4. Entsprechen die Prüfgeräte nicht den Anforderungen, die in Anhang XIV in Bezug auf Hilfseinrichtungen angegeben sind, so ist das gemessene Drehmoment gemäß der Korrekturmethode in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 zu korrigieren. 7.4.5. Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als zufriedenstellend, wenn das berechnete Drehmoment innerhalb der in Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen bleibt. 7.4.6. Die Verfügbarkeit und die Übereinstimmungsprüfung der für die Prüfung im Betrieb erforderlichen ECU-Daten müssen vom Hersteller regelmäßig bei jedem hergestellten Motortyp einer jeden hergestellten Motorenfamilie geprüft werden. 7.4.7. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde muss der Hersteller ihr die Ergebnisse seiner Untersuchung zugänglich machen. 7.4.8. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde weist der Hersteller die Verfügbarkeit oder die Übereinstimmung der ECU-Daten in Serienproduktion nach, indem er die entsprechenden Prüfungen, auf die in den Abschnitten 7.4.1 bis 7.4.4 Bezug genommen wird, bei einer Stichprobe von Motoren des gleichen Motortyps durchführt. Die Vorschriften zur Stichprobennahme, welche die Größe der Stichprobe und statistische Kriterien, die für den Ausgang der Prüfung ausschlaggebend sind, beinhalten, müssen denen entsprechen, die in diesem Anhang zur Prüfung der Übereinstimmung der Emissionen angegeben sind. 8. DOKUMENTATION 8.1. Die nach den Artikeln 5, 7 und 9 erforderliche Dokumentation, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien sowie die Fahrzeug- und Motorsysteme zu bewerten, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, sowie die Dokumentationen, die nach Anhang VI (Off-Cycle-Emissionen), Anhang X (OBD) und Anhang XVIII (Zweistoffmotoren) erforderlich sind, müssen folgende Informationen enthalten: a) eine vollständige Beschreibung des Aufforderungssystems gemäß Anhang XIII einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien; b) die Beschreibung der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a. Anlage 1 Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung zufriedenstellend ausfällt 1. Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion zufriedenstellend ausfällt. Es gilt das Verfahren gemäß Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen: 1.1. Die Bezugnahme in Abschnitt A.1.3 der Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 5.3 gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. 1.2. Die Bezugnahme in Abschnitt A.1.3 der Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf die Abbildung 1 in Absatz 8.3 gilt als Bezugnahme auf die Abbildung 1 in Anhang I dieser Verordnung. Anlage 2 Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt 1. Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt. Es gilt das Verfahren der Anlage 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen: 1.1. Die Bezugnahme in Absatz A.2.3 der Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 5.3 gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. Anlage 3 Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Antrag des Herstellers 1. Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem auf Antrag des Herstellers die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird. Es gilt das Verfahren der Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen: 1.1. Die Bezugnahme in Absatz A.3.3 der Anlage 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf Absatz 5.3 der genannten Anlage gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. 1.2. Die Bezugnahme in Absatz A.3.3 der Anlage 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf die Abbildung 1 in Absatz 8.3 gilt als Bezugnahme auf die Abbildung 1 in Anhang I dieser Verordnung. 1.3. Die Bezugnahme in Absatz A.3.5 der Anlage 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 8.3.2 gilt als Bezugnahme auf Abschnitt 7.2.2 dieses Anhangs. Anlage 4 Muster eines Beschreibungsbogens zur: EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in dieser Anlage aufgeführten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. Erläuterungen (zum Ausfüllen der Tabelle) Die Buchstaben A, B, C, D und E für die zur Motorenfamilie gehörigen Motoren sind durch die tatsächliche Bezeichnung des jeweiligen Motors der Motorenfamilie zu ersetzen. Gilt bei einem bestimmten Motormerkmal derselbe Wert/dieselbe Beschreibung für alle der Motorenfamilie zugehörigen Motoren, sind die Tabellenzellen A-E zu verbinden. Besteht die Familie aus mehr als 5 Motoren, sind neue Spalten hinzuzufügen. Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit sind der Teil „Allgemeines“ und Teil 1 auszufüllen. Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen sind der Teil „Allgemeines“ und Teil 2 auszufüllen. Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen sind der Teil „Allgemeines“ sowie die Teile 1 und 2 auszufüllen. Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs. Stammmotor oder Motortyp Motoren der Motorenfamilie A B C D E 0. ALLGEMEINES 0.l. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ 0.2.0.3. Motortyp als selbstständige technische Einheit/Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit/Fahrzeug mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen/Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen (1) 0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (b): 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.7. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: 0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: Teil 1 : WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND DER MOTORTYPEN IN EINER MOTORENFAMILIE Teil 2 : WESENTLICHE MERKMALE DER BAUTEILE UND SYSTEME DES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN Anlage zum Beschreibungsbogen: Angaben zu den Prüfbedingungen FOTOGRAFIEN UND/ODER ZEICHNUNGEN DES STAMMMOTORS, DES MOTORTYPS UND GEGEBENENFALLS DES MOTORRAUMS SONSTIGE ANGABEN (HIER GEGEBENENFALLS WEITERE ANLAGEN AUFFÜHREN) DATUM, DATEI TEIL 1 WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND DES MOTORTYPS IN EINER MOTORENFAMILIE Stammmotor oder Motortyp Motoren der Motorenfamilie A B C D E 3.2. Verbrennungsmotor 3.2.1. Einzelangaben 3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffbetrieb(1) Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor(1): 3.2.1.1.1. Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1) (d1) 3.2.1.1.2. Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: … % (d1) 3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: 3.2.1.2.1. Bohrung (l): mm 3.2.1.2.2. Hub (l): mm 3.2.1.2.3. Zündfolge: 3.2.1.3. Hubvolumen (m): cm3 3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): 3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: 3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl (2): min-1 3.2.1.6.1. Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): min-1 3.2.1.6.2. Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein(1)(d1) 3.2.1.7. Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (2): % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren) 3.2.1.8. Nennleistung (n): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers) 3.2.1.9. Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: min-1 3.2.1.10. Nenndrehmoment (n) … Nm bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers) 3.2.1.11 Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten 3.2.2. Kraftstoff 3.2.2.2. Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1) (6) 3.2.2.2.1. Vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend) 3.2.4. Kraftstoffversorgung 3.2.4.2. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): ja/nein (1) 3.2.4.2.1. Systembeschreibung 3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1) 3.2.4.2.3. Einspritzpumpe 3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.3.2. Typ(en): 3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (1) (2) … mm3 /je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld (Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.) 3.2.4.2.3.4. Statischer Einspritzzeitpunkt (2) 3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (2) 3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1) 3.2.4.2.4 Regler 3.2.4.2.4.1. Typ 3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl 3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: min-1 3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: min-1 3.2.4.2.4.2.3. Leerlaufdrehzahl: min-1 3.2.4.2.5. Einspritzleitungen 3.2.4.2.5.1. Länge: mm 3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: mm 3.2.4.2.5.3. Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ: 3.2.4.2.6. Einspritzventil(e) 3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.6.2. Type(n) 3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (2): kPa oder Kennlinie (2): 3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung 3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.7.2. Type(n): 3.2.4.2.7.3. Beschreibung 3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe 3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.8.2. Type(n) 3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung 3.2.4.2.9. Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (1) 3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.9.2. Type(n): 3.2.4.2.9.3. Beschreibung des Systems (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen): 3.2.4.2.9.3.1 Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): 3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers 3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers 3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers 3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens 3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers 3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers 3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers 3.2.4.2.9.3.9. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: 3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1) 3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (1))/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe): 3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): 3.2.4.3.3. Type(n): 3.2.4.3.4. Systembeschreibung (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen): 3.2.4.3.4.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU) 3.2.4.3.4.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers 3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: 3.2.4.3.4.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers 3.2.4.3.4.5. Fabrikmarke und Typ des Druckreglers 3.2.4.3.4.6 Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters 3.2.4.3.4.7 Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube 3.2.4.3.4.8 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens 3.2.4.3.4.9 Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers 3.2.4.3.4.10 Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers 3.2.4.3.4.11 Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers 3.2.4.3.4.12 Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: 3.2.4.3.5. Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): … kPa oder Kennlinie (2): 3.2.4.3.5.1. Fabrikmarke: 3.2.4.3.5.2. Typ 3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt 3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung 3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: 3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2) 3.2.4.4. Kraftstoffpumpe 3.2.4.4.1. Druck (2): … kPa oder Kennlinie (2): 3.2.5. Elektrische Anlage 3.2.5.1. Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1) 3.2.5.2. Generator 3.2.5.2.1. Typ: 3.2.5.2.2. Nennleistung: VA 3.2.6. Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren) 3.2.6.1. Fabrikmarke(n) 3.2.6.2. Type(n) 3.2.6.3. Arbeitsverfahren 3.2.6.4. Zündverstellkurve oder Kennfeld (2): 3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt (2): … Grad vor dem oberen Totpunkt 3.2.6.6. Zündkerzen 3.2.6.6.1. Fabrikmarke: 3.2.6.6.2. Typ: 3.2.6.6.3. Abstandseinstellung: … mm 3.2.6.7. Zündspule(n) 3.2.6.7.1. Fabrikmarke: 3.2.6.7.2. Typ: 3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1) 3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung 3.2.7.2.1. Art der Kühlflüssigkeit 3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (1) 3.2.7.2.3. Merkmale: … oder 3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): 3.2.7.2.3.2. Type(n): 3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): 3.2.7.3. Luftkühlung 3.2.7.3.1. Lüfter: ja/nein (1) 3.2.7.3.2. Merkmale: … oder 3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n) 3.2.7.3.2.2 Type(n): 3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se) 3.2.8. Einlasssystem 3.2.8.1. Auflader: ja/nein (1) 3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): 3.2.8.1.2. Type(n): 3.2.8.1.3 Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil): 3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (1) 3.2.8.2.1. Type: air-air/air-water (1) 3.2.8.3 Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren) 3.2.8.3.1 minimal zulässig: … kPa 3.2.8.3.2. maximal zulässig: … kPa 3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.) 3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos) 3.2.9. Auspuffsystem 3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers 3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage 3.2.9.2.1. Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die Bestandteil des Motorsystems sind 3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa (3) 3.2.9.7.1. Zulässiges Volumen der Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): … dm3 3.2.9.7.2. Volumen der Auspuffanlage, das Teil des Motorsystems ist: … dm3 3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle 3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten 3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts 3.2.11.2. Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (3): 3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung 3.2.12.1.1 Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2) Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen: … Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich. 3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt) 3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): 3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): 3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion 3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: 3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration 3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): 3.2.12.2.1.7. Zellendichte: 3.2.12.2.1.8. Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): 3.2.12.2.1.9. Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): 3.2.12.2.1.10. Wärmeschutzschild: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.11. Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: 3.2.12.2.1.11.5. Normaler Betriebstemperaturbereich: … K 3.2.12.2.1.11.6. Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: 3.2.12.2.1.11.8. Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K 3.2.12.2.1.11.9. Internationale Norm: 3.2.12.2.1.11.10. Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (1): 3.2.12.2.1.12. Fabrikmarke des Katalysators: 3.2.12.2.1.13. Teilenummer: 3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (1) 3.2.12.2.2.1. Fabrikmarke: 3.2.12.2.2.2. Lage: 3.2.12.2.2.3. Regelbereich: 3.2.12.2.2.4. Typ: 3.2.12.2.2.5. Teilenummer: 3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (1) 3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): 3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (1) 3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.): 3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (1) 3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: 3.2.12.2.6.2. Aufbau des Partikelfilters: 3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): 3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: 3.2.12.2.6.5. Fabrikmarke des Partikelfilters 3.2.12.2.6.6. Teilenummer: 3.2.12.2.6.7. Normaler Betriebstemperaturbereich: … (K) und Betriebsdruckbereich: (kPa) 3.2.12.2.6.8. Bei periodischer Regenerierung 3.2.12.2.6.8.1.1. Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n) 3.2.12.2.6.8.2.1. Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR) 3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein (1) 3.2.12.2.6.9.1 Beschreibung, Wirkungsweise 3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): 3.2.12.2.7.0.1. Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie 3.2.12.2.7.0.2. Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend) OBD-Motorenfamilie 1: … OBD-Motorenfamilie 2: … usw. 3.2.12.2.7.0.3. Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört 3.2.12.2.7.0.4. Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben 3.2.12.2.7.0.5 Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug 3.2.12.2.7.2. Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile (4) 3.2.12.2.7.3. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für 3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren (4) 3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators (4) 3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern: (4) 3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde: (4) 3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: 3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren: (4) 3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators: (4) 3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters: (4) 3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: (4) 3.2.12.2.7.3.2.4. Überwachung des DeNOx-Systems: (4) 3.2.12.2.7.3.2.5 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: (4) 3.2.12.2.7.4. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): (4) 3.2.12.2.7.5. Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): (4) 3.2.12.2.7.6.5. OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (4) 3.2.12.2.7.7. Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder 3.2.12.2.7.7.1. Alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die Anlage zu dieser Anlage, die nachstehende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist: Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung Katalysator — P0420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1 3.2.12.2.7.8.0. Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein(1) 3.2.12.2.8. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): 3.2.12.2.8.1. Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen 3.2.12.2.8.2. Fahreraufforderungssystem 3.2.12.2.8.2.1. Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein(1) 3.2.12.2.8.2.2. Aktivierung des Kriechmodus „nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“(7)(1) 3.2.12.2.8.3. Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen 3.2.12.2.8.3.1. Liste der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen (falls zutreffend) OBD-Motorenfamilie 1: … OBD-Motorenfamilie 2: … usw. 3.2.12.2.8.3.2. Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört 3.2.12.2.8.5. Kennziffer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört, an dem das ordnungsgemäße Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen überprüft wird: 3.2.12.2.8.6. Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.) 3.2.12.2.8.7. Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen 3.2.12.2.8.8.4. Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein (1) 3.2.12.2.8.8.5. Reagensqualität und –zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UNECE-Regelung Nr. 49) 3.2.17. Falls zutreffend, spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren und Zweistoffmotoren für schwere Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.) 3.2.17.1. Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (1) 3.2.17.2. Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (1) 3.2.17.2.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.2.2. Typ(en): 3.2.17.2.3. Anzahl der Druckminderungsstufen: 3.2.17.2.4. Druck in der Endstufe mindestens kPa — höchstens: … kPa 3.2.17.2.5. Anzahl der Haupteinstellpunkte: 3.2.17.2.6. Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: 3.2.17.2.7. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.3. Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (1) 3.2.17.3.1. Gemischregelung: 3.2.17.3.2. Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: 3.2.17.3.3. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.4. Mischer 3.2.17.4.1. Anzahl: 3.2.17.4.2. Fabrikmarke(n): 3.2.17.4.3. Typ(en): 3.2.17.4.4. Lage: 3.2.17.4.5. Einstellungen: 3.2.17.4.6. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.5. Motorsaugrohreinspritzung 3.2.17.5.1. Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (1) 3.2.17.5.2. Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (1) 3.2.17.5.3. Einspritzsystem 3.2.17.5.3.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.5.3.2. Typ(en): 3.2.17.5.3.3. Einstellungen: 3.2.17.5.3.4. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.5.4. Förderpumpe (sofern vorhanden): 3.2.17.5.4.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.5.4.2. Typ(en): 3.2.17.5.4.3. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.5.5. Einspritzventil(e): 3.2.17.5.5.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.5.5.2. Typ(en): 3.2.17.5.5.3. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.6. Direkteinspritzung 3.2.17.6.1. Einspritzpumpe/Druckregler (1) 3.2.17.6.1.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.6.1.2. Typ(en): 3.2.17.6.1.3 Einspritzzeitpunkt: 3.2.17.6.1.4. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.6.2. Einspritzventil(e) 3.2.17.6.2.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.6.2.2. Typ(en): 3.2.17.6.2.3. Öffnungsdruck oder Kennlinie (2): 3.2.17.6.2.4. Typgenehmigungsnummer: 3.2.17.7. Elektronisches Steuergerät (ECU) 3.2.17.7.1. Fabrikmarke(n): 3.2.17.7.2. Typ(en): 3.2.17.7.3. Einstellungen: 3.2.17.7.4. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: 3.2.17.8. Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas 3.2.17.8.1. Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll) 3.2.17.8.1.0.1. Selbstanpassung? ja/nein (1) 3.2.17.8.1.0.2. Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1) Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1) 3.2.17.8.1.1. Methan (CH4): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% Ethan (C2H6): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% Propan (C3H8): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% Butan (C4H10): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% C5/C5+: … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% Sauerstoff (O2): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% Inertgas (N2, He usw.): … Basis: Mol.-% min. … Mol.-% max. Mol.-% · 3.2.17.9. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Zweistoffmotors in ein Fahrzeug(d1) 3.5.4. CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge 3.5.4.1. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfung (d3): … g/kWh 3.5.4.2. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (d2): … g/kWh 3.5.4.3. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (d1): … g/kWh 3.5.4.4. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfung (5)(d3): … g/kWh 3.5.4.5. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (5)(d2): … g/kWh 3.5.4.6. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (5)(d1): … g/kWh 3.5.5. Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge 3.5.5.1. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung (d3): … g/kWh 3.5.5.2. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (d2): … g/kWh 3.5.5.3. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb(d1): … g/kWh 3.5.5.4. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung(5)(d3) … g/kWh 3.5.5.5. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb(5)(d2): … g/kWh 3.5.5.6. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb(5)(d1): … g/kWh 3.6. Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers 3.6.1. Kühlsystem 3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung, Höchsttemperatur am Austritt: … K 3.6.1.2. Luftkühlung 3.6.1.2.1. Bezugspunkt: 3.6.1.2.2. Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K 3.6.2. Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K 3.6.3. Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): … K 3.6.4. Kraftstofftemperatur: Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe 3.6.5. Schmiermitteltemperatur Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K 3.8 Schmiersystem 3.8.1. Beschreibung des Systems 3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters 3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1) 3.8.2. Schmiermittelpumpe 3.8.2.1. Fabrikmarke(n): 3.8.2.2. Typ(en) 3.8.3. Mischung mit Kraftstoff 3.8.3.1. Mischungsverhältnis: 3.8.4. Ölkühler: ja/nein (1) 3.8.4.1. Zeichnung(en) 3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): 3.8.4.1.2. Typ(en) TEIL 2 WESENTLICHE MERKMALE DER BAUTEILE UND SYSTEME DES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN Stammmotor oder Motortyp Motoren der Motorenfamilie A B M D E 3.1 Hersteller des Motors 3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale: 3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: 3.2.2. Kraftstoff 3.2.2.3. Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild 3.2.2.4.1. Zweistofffahrzeug: ja/nein (1) 3.2.3. Kraftstoffbehälter 3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter 3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: 3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter 3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: 3.2.8. Einlasssystem 3.2.8.3.3. Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPA 3.2.8.4.2. Luftfilter: Zeichnungen: … oder … 3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): 3.2.8.4.2.2. Typ(en): 3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: 3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): 3.2.8.4.3.2. Typ(en): 3.2.9. Auspuffsystem 3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: 3.2.9.2.2. Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind 3.2.9.3.1 Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa 3.2.9.7. Volumen der vollständigen Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): … dm3 3.2.9.7.1. Zulässiges Volumen der Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): … dm3 3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 3.2.12.2.7.8. OBD-Bauteile im Fahrzeug 3.2.12.2.7.8.0. Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein(1) 3.2.12.2.7.8.1. Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug 3.2.12.2.7.8.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI)6 3.2.12.2.7.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle(6) 3.2.12.2.8. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): 3.2.12.2.8.0 Alternative Genehmigung im Sinne von Anhang XIII Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 verwendet: ja/nein 3.2.12.2.8.1. Einrichtungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen 3.2.12.2.8.2. Fahreraufforderungssystem 3.2.12.2.8.2.1. Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein(1) 3.2.12.2.8.2.2. Aktivierung des Kriechmodus „nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)(1) 3.2.12.2.8.3. Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug 3.2.12.2.8.8. Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten 3.2.12.2.8.8.1. Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten 3.2.12.2.8.8.2. Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug 3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals(6) 3.2.12.2.8.8.4. Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein (1) 3.2.12.2.8.8.5. Reagensbehälter und –zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UNECE-Regelung Nr. 49) Anlage zum Beschreibungsbogen Angaben zu den Prüfbedingungen 1. Zündkerzen 1.1. Fabrikmarke: 1.2. Typ: 1.3. Elektrodenabstand: 2. Zündspule 2.1. Fabrikmarke: 2.2. Typ: 3. Schmiermittel 3.1. Fabrikmarke: 3.2. Typ: (Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.) 4. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate 4.1. Die durch die Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn a) notwendige Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate nicht am Motor angebracht sind und/oder b) nicht notwendige Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate am Motor angebracht sind. Anmerkung: Bei der Emissionsprüfung und der Leistungsprüfung gelten unterschiedliche Anforderungen für vom Motor angetriebene Nebenaggregate. 4.2. Aufzählung und Einzelheiten: 4.3. Leistungsaufnahme bei für die Emissionsprüfung spezifischen Motordrehzahlen Tabelle 1 Ausrüstung Leerlauf niedrige Drehzahl hohe Drehzahl Vorzugsdrehzahl (2) n95h Pa Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 erforderlich Pb Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 nicht erforderlich 5. Motorleistung (Herstellerinformationen) (8) 5.1. Motorprüfgeschwindigkeit bei der Emissionsprüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (9)(d5) Niedrige Drehzahl (nlo): … rpm Hohe Drehzahl (nhi): … rpm Leerlaufdrehzahl: … rpm Vorzugsdrehzahl: … rpm n95h … rpm 5.2. Erklärte Werte für die Leistungsprüfung gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (d5) 5.2.1. Leerlaufdrehzahl: … rpm 5.2.2. Drehzahl bei Höchstleistung: … rpm 5.2.3. Höchstleistung: … kW 5.2.4. Geschwindigkeit bei maximalem Drehmoment: … rpm 5.2.5. Maximales Drehmoment … (Nm) 6. Angaben zur Lasteinstellung des Prüfstands (falls zutreffend) 6.3. Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, feste Lastkurve (falls verwendet) 6.3.1. andere Einstellungen des Prüfstands verwendet (ja/nein) 6.3.2. Schwungmasse (kg): 6.3.3. Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 80 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW) 6.3.4. Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 50 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW) 6.4. Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, einstellbare Lastkurve (falls verwendet) 6.4.1. Angaben zum Ausrollen auf der Prüfstrecke. 6.4.2. Reifen, Fabrikmarke und Typ: 6.4.3. Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen): 6.4.4. Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPA): 6.4.5. Prüffahrzeugmasse einschließlich Fahrer (kg): 6.4.6 Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn (falls verwendet) Tabelle 2 Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn V (km/h) V2 (km/h) V1 (km/h) Mittlere korrigierte Ausrollzeit(en) 120 100 80 60 40 20 6.4.7. Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn (falls verwendet) Tabelle 3 Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn V (km/h) korrigierte Leistung (kW) 120 100 80 60 40 20 7. Prüfbedingungen für OBD-Prüfung 7.1. Prüfzyklus zur Überprüfung des OBD-Systems: 7.2. Vor den Prüfungen zur OBD-Überprüfung durchgeführte Zahl von Vorkonditionierungszyklen: Anlage 5 Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Motortyp/ein Bauteil als selbstständige technische Einheit Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs. Größtformat: A4 (210 × 297 mm) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Benachrichtigung über: — die EG-Typgenehmigung (1) — die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) — die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) — den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) Stempel der Typgenehmigungsbehörde eines Typs eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1) hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch … EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ: 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1) (a) 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Name und Anschrift des Herstellers: 0.5. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: 0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 0.7. (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt 2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: 3. Datum des Prüfberichts: 4. Nummer des Prüfberichts: 5. Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: Anlagen: Beschreibungsunterlagen Prüfbericht Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. 1. ZUSÄTZLICHE ANGABEN 1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor: 1.1.1 Fabrikmarke (Firmenname): 1.1.2 Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen): 1.1.3 Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist: 1.1.4 (Ggf.) Fahrzeugklasse (b): 1.1.5 Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1): 1.1.5.1 Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B(1)(d1): 1.1.6 Name und Anschrift des Herstellers: 1.1.7 (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat: 1.2.1 Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1): 1.2.2 Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU): 1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften): 1.3.1 Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck: 1.3.2 Maximal zulässiger Abgasgegendruck: 1.3.3 Volumen der Auspuffanlage: 1.3.4 Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend): 1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors(1) Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben(1) Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an 1.4.1. WHSC-Prüfung Tabelle 4 WHSC-Prüfung WHSC-Prüfung (falls zutreffend)(10)(d5) DF CO THC NMHC(d4) NOx Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add(1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC(d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Prüfergebnis Mit DF berechnet CO2-Emissionsmenge: … g/kWh Kraftstoffverbrauch: … g/kWh) 1.4.2. WHTC-Prüfung Tabelle 5 WHTC-Prüfung WHTC-Prüfung(10)(d5) DF CO THC NMHC(d4) CH4 (d4) NOx Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add(1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC(d4) (mg/kWh) CH4(d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Kaltstart Warmstart ohne Regeneration Warmstart mit Regeneration(1) kr,u (mult/add) (1) kr,d (mult/add) (1) Gewichtetes Prüfergebnis Abschließendes Prüfergebnis mit DF CO2-Emissionsmenge: … g/kWh Kraftstoffverbrauch: … g/kWh 1.4.3. Leerlaufprüfung Tabelle 6 Leerlaufprüfung Prüfung CO-Wert (% vol.) Lambdawert (1) Motordrehzahl (min–1) Motoröltemperatur (°C) Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl Nicht zutreffend Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl 1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z. B. Fahrzeugmodell, Prototyp) Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelzahl Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters (11) Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse (11) Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs · 1.5 Messung der Leistung 1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Tabelle 7 Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Gemessene Motordrehzahl (rpm) Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h) Gemessenes Drehmoment (Nm) Gemessene Leistung, (kW) Atmosphärischer Luftdruck (kPa) Wasserdampfdruck (kPa) Ansauglufttemperatur (K) Leistungskorrekturfaktor korrigierte Leistung (kW) Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) (1) Nennleistung (kW) Nenndrehmoment (Nm) Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh 1.5.2. Zusätzliche Daten, z. B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff Anlage 6 Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp mit einem gemehmigten Motor Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs. Größtformat: A4 (210 × 297 mm) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Benachrichtigung über: — die EG-Typgenehmigung (1) — die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) — die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) — den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) Stempel der Typgenehmigungsbehörde eines Fahrzeugtyps mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch … EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ: 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (a): 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Name und Anschrift des Herstellers: 0.5. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: 0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 0.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt 2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: 3. Datum des Prüfberichts: 4. Nummer des Prüfberichts: 5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: Anlage: Beschreibungsunterlagen. Prüfbericht. Beiblatt Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... 1. ZUSÄTZLICHE ANGABEN 1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit genehmigtem eingebautem Motor: 1.1.1. Fabrikmarke (Firmenname): 1.1.2. Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen): 1.1.3. Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist: 1.1.4. (Ggf.) Fahrzeugklasse (b): 1.1.5. Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1): 1.1.5.1. Typ des Zweistoffmotors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)(d1): 1.1.6. Name und Anschrift des Herstellers: 1.1.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat: 1.2.1. Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1): 1.2.2. Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU): 1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften): 1.3.1. Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck: 1.3.2. Maximal zulässiger Abgasgegendruck: 1.3.3. Volumen der Auspuffanlage: 1.3.4. Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend): 1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors (1) Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben (1) Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an 1.4.1. WHSC-Prüfung Tabelle 4 WHSC-Prüfung WHSC-Prüfung (falls zutreffend) (10)(d5) DF CO THC NMHC (d4) NOX Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add (1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC (d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Prüfergebnis Mit DF berechnet CO2-Emissionsmenge … g/kWh Kraftstoffverbrauch... g/kWh 1.4.2. WHTC-Prüfung Tabelle 5 WHTC-Prüfung WHTC-Prüfung (10)(d5) DF CO THC NMHC (d4) CH4 (d4) NOx Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add (1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC (d4) (mg/kWh) CH4 (d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Kaltstart Warmstart ohne Regeneration Warmstart mit Regeneration (1) kr,u (Mult/add) (1) kr,d (Mult/add) (1) Gewichtetes Prüfergebnis Abschließendes Prüfergebnis mit DF CO2-Emissionsmenge … g/kWh Kraftstoffverbrauch: … g/kWh 1.4.3. Leerlaufprüfung Tabelle 6 Leerlaufprüfung Prüfung CO-Wert (% vol.) Lambdawert (1) Motordrehzahl (min-1) Motoröltemperatur (°C) Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl Nicht zutreffend Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl 1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z. B. Fahrzeugmodell, Prototyp) Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelzahl Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters (11) Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse (11) Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs 1.5. Messung der Leistung 1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Tabelle 7 Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Gemessene Motordrehzahl (rpm) Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/)h Gemessenes Drehmoment (Nm) Gemessene Leistung (kW) Atmosphärischer Luftdruck (kPa) Wasserdampfdruck (kPa) Ansauglufttemperatur (K) Leistungskorrekturfaktor korrigierte Leistung (kW) Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) (1) Nennleistung (kW) Nenndrehmoment (Nm) Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) 1.5.2. Zusätzliche Daten, z. B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff Anlage 7 Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Systems Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs. Größtformat: A4 (210 × 297 mm) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Benachrichtigung über: — die EG-Typgenehmigung (1) — die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) — die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) — den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) Stempel der Typgenehmigungsbehörde eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch … EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ: 0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1) (a): 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Fahrzeugklasse (b): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 0.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt 2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: 3. Datum des Prüfberichts: 4. Nummer des Prüfberichts: 5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: Anlagen: Beschreibungsunterlagen Prüfbericht Beiblatt Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … 1. ZUSÄTZLICHE ANGABEN 1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor: 1.1.1 Fabrikmarke (Firmenname): 1.1.2 Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen): 1.1.3 Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist: 1.1.4 (Ggf.) Fahrzeugklasse: 1.1.5 Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1): 1.1.5.1 Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B(1)(d1): 1.1.6 Name und Anschrift des Herstellers: 1.1.7 (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat: 1.2.1 Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1): 1.2.2 Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU): 1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften): 1.3.1 Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck: 1.3.2 Maximal zulässiger Abgasgegendruck: 1.3.3 Volumen der Auspuffanlage: 1.3.4 Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend): 1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors(1) Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben(1) Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an 1.4.1. WHSC-Prüfung Tabelle 4 WHSC-Prüfung WHSC-Prüfung (falls zutreffend)(10)(d5) DF CO THC NMHC(d4) NOX Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add(1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC(d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Prüfergebnis Mit DF berechnet CO2-Emissionsmenge: … g/kWh Kraftstoffverbrauch: … g/kWh 1.4.2. WHTC-Prüfung Tabelle 5 WHTC-Prüfung WHTC-Prüfung(10)(d5) DF CO THC NMHC(d4) CH4(d4) NOx Partikelmasse NH3 Partikelzahl Mult/add(1) Emissionen CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC(d4) (mg/kWh) CH4(d4) (mg/kWh) NOx (mg/kWh) Partikelmasse (mg/kWh) NH3 ppm Partikelzahl (#/kWh) Kaltstart Warmstart ohne Regeneration Warmstart mit Regeneration(1) kr,u (mult/add)(1) kr,d (mult/add)(1) Gewichtetes Prüfergebnis Abschließendes Prüfergebnis mit DF CO2-Emissionsmenge: … g/kWh Kraftstoffverbrauch: … g/kWh 1.4.3. Leerlaufprüfung Tabelle 6 Leerlaufprüfung Prüfung CO-Wert (% vol.) Lambdawert (1) Motordrehzahl (min–1) Motoröltemperatur (°C) Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl Nicht zutreffend Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl 1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z. B. Fahrzeugmodell, Prototyp) Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelzahl Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters (11) Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse (11) Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs · 1.5 Messung der Leistung 1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Tabelle 7 Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand Gemessene Motordrehzahl (rpm) Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/)h Gemessenes Drehmoment (Nm) Gemessene Leistung, (kW) Atmosphärischer Luftdruck (kPa) Wasserdampfdruck (kPa) Ansauglufttemperatur (K) Leistungskorrekturfaktor korrigierte Leistung (kW) Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) (1) Nennleistung (kW) Nenndrehmoment (Nm) Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) 1.5.2. Zusätzliche Daten, z. B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff Anlage 8 Beispiel für ein EG-Typgenehmigungszeichen Das in dieser Anlage gezeigte, an einem als selbständige technische Einheit genehmigten Motor angebrachte Genehmigungszeichen zeigt, dass es sich bei dem betreffenden Typ um einen Zweistoffmotor des Typs 2B handelt, der für den Betrieb sowohl mit der Gasgruppe H als auch mit der Gasgruppe L ausgelegt ist und dass er in Belgien (e6) nach Emissionsstufe C gemäß Anlage 9 zu diesem Anhang genehmigt ist. Anlage 9 Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 oder ein Buchstabe und ein typografisches Zeichen gemäß den Anforderungen für OBD-Systeme, SCR-Systeme und OBFCM-Einrichtungen in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen. Tabelle 1 Buchstabe NOx— OBD-Schwellenwerte Partikel — OBD-Schwellenwerte CO — OBD-Schwellenwerte Betriebsleistungskoeffizient (IUPR) Reagensqualität Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen Anforderungen für die Leistungsschwelle Kaltstart und Partikelzahl Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum A B Zeile „Übergangszeit“ der Tabelle 1 oder 2 Leistungsüberwachung Übergang Übergang 20 % 31.12.2012 31.12.2013 31.8.2015 30.12.2016 B Zeile „Übergangszeit“ der Tabellen 1 und 2 Zeile „Übergangszeit“ der Tabelle 2 Übergang 20 % 1.9.2014 1.9.2015 30.12.2016 C Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 2 Allgemein Allgemein Ja 20 % 31.12.2015 31.12.2016 31.8.2019 D Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 2 Allgemein Allgemein Ja 10 % 1.9.2018 1.9.2019 31.12.2021 E Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 2 Allgemein Allgemein Ja 10 % Ja 1.1.2021 1.1.2022 28.5.2029 E+ Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 2 Allgemein Allgemein Ja 10 % Ja — 1.7.2027 28.5.2029 (1) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge. (2) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge. (3) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge. (4) Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht. (5) Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49. (6) ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1. (7) Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. (8) Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. (9) Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1. (10) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6. (11) Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1. (12) Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. (13) Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6. (14) Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1. (15) Gegenstand von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 17a. (16) Nicht zutreffend. (17) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 fallen. Anlage 10 Erläuterungen (1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen). (2) Einschließlich Toleranzangabe. (3) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen. (4) Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.0.4 dokumentiert. (5) Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII dieser Verordnung. (6) Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.1.1 dokumentiert. (7) Nichtzutreffendes streichen. (8) Angaben zur Motorleistung sind nur für den Stammmotor zu machen. (9) Bitte Toleranz angeben; muss im Bereich von ± 3 % der vom Hersteller angegebenen Werte liegen. (10) Bei in den Nummern 1.1.3 und 1.1.6 von Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Motoren sind die Angaben für alle geprüften Kraftstoffe zu wiederholen, falls zutreffend. (11) Ggf. ist der endgültige Korrekturfaktor CFfinal anzugeben. (a) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??). (b) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG. (d) Zweistoffmotoren (d1) Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen. (d2) Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen der Typen 1B, 2B und 3B. (d3) Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen. (d4) Bei den in Tabelle 1 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 für Zweistoffmotoren und den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 für Dieselmotoren genannten Fällen. (d5) Bei 2B und 3B sind die Angaben sowohl für den Zweistoff- als auch für den Dieselbetrieb zu machen. (l) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden. (m) Dieser Wert ist auf den nächsten vollen cm3 zu runden. (n) Gemäß den Anforderungen von Anhang XIV. Anlage 11 Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss Folgendes enthalten: Angaben über alle zusätzlichen Emissionsstrategien: a) Eine Erklärung des Herstellers, in der er bestätigt, dass das Motorsystem oder die als selbstständige technische Einheit typgenehmigte Motorenfamilie oder das Fahrzeug mit einem hinsichtlich der Emissionen genehmigten Motorsystem oder ein hinsichtlich der Emissionen genehmigter Fahrzeugtyp keine Umgehungsstrategie enthält. b) Eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren. c) Eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung der zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen zu lesen sind. Jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Genehmigungsbehörde, die über diese Dokumentation verfügt, zu senden. d) Eine ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien, unter anderem eine Risikobewertung mit einer Einschätzung des Risikos mit und ohne zusätzliche Emissionsstrategie, und folgende Angaben: i) ggf. Angabe von Hardwareelementen, die durch die zusätzliche Emissionsstrategie geschützt werden müssen; ii) ggf. Nachweis über plötzliche und irreparable Motorschäden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern lassen und ohne zusätzliche Emissionsstrategie eintreten würden; iii) ggf. eine begründete Erklärung dazu, warum beim Motorstart oder beim Warmlaufen des Motors eine zusätzliche Emissionsstrategie verwendet werden muss. e) Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen; f) Eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzlichen Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden). g) Eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden. Die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden. h) Eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems. Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; i) Eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien. Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die von der Genehmigungsbehörde durchzuführende Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (gemäß den Anforderungen von Anhang VI Anlage 2), der Wirksamkeit des Aufforderungssystems und der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen, ergänzenden Informationen beigefügt werden. Jedes Mal wenn Änderungen an der Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie erfolgen, sendet der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine neue Version der Dokumentation. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen. Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss folgende Struktur aufweisen: Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie Nr. YYY/OEM Teile Absatz Ziffer Erläuterung Einleitung Dokumente Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen Versionstabelle Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen Tabelle mit den beigefügten Dokumenten Liste mit allen beigefügten Dokumenten Querverweise Verknüpfung zu den Absätzen a bis i der Anlage 11 (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind) Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung + Unterschrift Kerndokument 0 Akronyme/Abkürzungen 1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG 1.1. Allgemeine Darstellung des Motors Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, … 1.2. Allgemeine Systemarchitektur Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Stellgliedern, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors 1.3. Auslesung der Software- und Kalibrierungsversion z. B. Erläuterungen zum Lesegerät 2. Standard-Emissionsstrategien 2.x BES x Beschreibung der Strategie x 2.y BES y Beschreibung der Strategie y 3. Zusätzliche Emissionsstrategien (AES) 3.0 Darstellung der AES Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z. B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.) 3.x AES x 3.x.1 AES-Begründung 3.x.2 gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung 3.x.3 Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter 3.x.4 Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen 3.y AES y 3.y.1 3.y.2 usw. 4. Beschreibung des Aufforderungssystems, einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien 5. Beschreibung der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe 100-Seiten-Obergrenze endet hier. Anhang Liste mit Typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes elektronischen Steuergeräts (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend) Beigefügte Dokumente Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls) Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. yyy Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs/Datum der Prüfungen, Emissions-/CO2-Belastungen mit/ohne AES-Aktivierung;
Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2…
„ANHANG II ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE 1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und…
„ANHANG I VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERÄUSCHPEGELS 1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG 1.1.…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Prüfung und den Nachweis der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge…
„ANHANG II VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR SCHALLDÄMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN) 1. ANTRAG AUF…
(1) Stufenlos veränderliche Übersetzung. 4.7. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): 6. Aussetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.