Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. EINLEITUNG 1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die Auswahl von Motoren beschrieben, die für das Betriebsakkumulationsprogramm zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren ausgewählt werden. Die Verschlechterungsfaktoren sind gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3.6 dieses Anhangs auf die gemäß Anhang III gemessenen Emissionen anzuwenden. 1.2. Außerdem enthält dieser Anhang Bestimmungen zur emissionsrelevanten und nicht emissionsrelevanten Wartung von Motoren, die einem Betriebsakkumulationsprogramm unterzogen werden. Diese Wartung muss der Wartung entsprechen, die an in Betrieb befindlichen Motoren vorgenommen wird, und ihre Ergebnisse werden den Besitzern von neuen Motoren und Fahrzeugen mitgeteilt. 1.3. Bei Zweistoffmotoren gelten zusätzlich die Begriffsbestimmungen in Anhang 15 Absatz 6.5 der UNECE-Regelung Nr. 49. 2. AUSWAHL DER MOTOREN ZUR BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN FÜR DIE LEBENSDAUER 2.1. Die Auswahl der Motoren ist gemäß Anhang 7 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 vorzunehmen. 3. BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN FÜR DIE LEBENSDAUER 3.1. Die Anforderungen an die Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Lebensdauer entsprechen denen in Anhang 7 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49, mit den Ausnahmen im Sinne der Nummern 3.1.1 bis 3.1.6. 3.1.1. Absatz 3.2.1.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.2.1.3. Die Emissionswerte am Anfang und am Ende der normalen Lebensdauer, die gemäß Absatz 3.5.2 errechnet werden, müssen den in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerten entsprechen; einzelne Emissionsergebnisse der Prüfpunkte dürfen diese Grenzwerte jedoch überschreiten.“ 3.1.2. Absatz 3.2.1.9 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.2.1.9. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf durch beschleunigte Alterung auf Grundlage des Kraftstoffverbrauchs verkürzt werden. Diese muss auf dem Verhältnis zwischen dem typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb und dem Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus basieren. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf um höchstens 30 Prozent gekürzt werden, auch wenn der Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus den typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb um mehr als 30 Prozent übersteigt.“ 3.1.3. Absatz 3.5.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.5.1. Für jeden in den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Betriebsakkumulationsprogramms ist auf der Grundlage sämtlicher Prüfergebnisse eine lineare ‚Best-fit‘-Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse einer jeden Prüfung auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Wurde nach Anhang 7 Absatz 3.2.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen. Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist eine nichtlineare Regression zulässig.“ 3.1.4. Absatz 3.7.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.7.1. Die Motoren müssen nach Anwendung der Verschlechterungsfaktoren auf die Prüfergebnisse, die gemäß Anhang III (egas, ePM) gemessen wurden, den jeweiligen Emissionsgrenzwerten für jeden Schadstoff entsprechen, die in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind. Abhängig von der Art des Verschlechterungsfaktors (DF) gelten die folgenden Bestimmungen: a) multiplikativ: (egas oder ePM) * DF ≤ Emissionsgrenzwert b) additiv: (egas oder ePM) + DF ≤ Emissionsgrenzwert“ 3.1.5. Absatz 3.8.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.8.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird auf der Grundlage der in Anhang I Abschnitt 7 dieser Verordnung genannten Anforderungen überprüft.“ 3.1.6. Absatz 3.8.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „3.8.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung sind nur die Verschlechterungsfaktoren im Sinne von Anhang 7 Nummer 3.5 oder 3.6 der UNECE-Regelung Nr. 49 in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 und den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts von Anhang I Anlage 7 anzugeben.“ · 3.2. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf mit handelsüblichen Kraftstoffen durchgeführt werden. Die Emissionsprüfung muss mit einem Bezugskraftstoff durchgeführt werden. 4. WARTUNG Die Wartungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 7 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 4.1. Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach Richtlinie…
1. EINLEITUNG Nachfolgend sind die Anforderungen beschrieben, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Prüfung und den Nachweis der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge…
1. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für die unter diese Verordnung fallenden Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und beschreibt die zusätzlichen Anforderungen und…
Der Hersteller ermittelt die Verschlechterungsfaktoren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.