Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs beschrieben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 3. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN 3.1. Die Anforderungen an die Bestimmung der CO2-Emissionen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit der in Nummer 3.1.1 vorgesehenen Ausnahme. 3.1.1. Absatz 3.1 und Anlage 1 von Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 49 finden keine Anwendung auf Zweistoffmotoren und -fahrzeuge. Stattdessen findet Absatz 10.3 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit zusätzlichen zweistoffspezifischen Vorschriften zur Bestimmung von CO2-Emissionen Anwendung. · 4. BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS 4.1. Die Anforderungen an die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 5. Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber nicht mehr als 2 610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde. 5.1. Die Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber nicht mehr als 2 610 kg sind die in Anhang 12 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten, mit den in den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen. 5.1.1 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „A.1.1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber nicht mehr als 2 610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde, beschrieben.“ 5.1.2 Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: ‚A.1.2.1. Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Motors hat der Hersteller die Anforderungen in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erfüllen, die mit den Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 in Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt wurden; es sind nur Korrekturen der Geschwindigkeitskurve und RCB-Korrekturen zulässig. Die CO2-Emissionen werden gemäß Tabelle A6/2 ohne Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Grenzwertemissionen bestimmt, wobei das Fahrzeug während der Prüfung ohne zusätzlicher Emissionsstrategie zu betreiben und als VH zu betrachten ist. Die in Anhang I Anlage 8a Teil I bis einschließlich Nummer 2.1 und Anlage 8b der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission genannten Prüfberichte sind den Typgenehmigungsbehörden mitsamt den Ergebnissen der Schadstoffemissionen vorzulegen. Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde. Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden. Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.‘ · 5.2. Die Erweiterung einer Typgenehmigung nach diesem Abschnitt ist für Zweistofffahrzeuge nicht möglich. ·
Messung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf 1. EINLEITUNG 1.1. In diesem Anhang ist das Verfahren zur Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf…
1. EINLEITUNG Nachfolgend sind die Anforderungen beschrieben, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach Richtlinie…
1. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für die unter diese Verordnung fallenden Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und beschreibt die zusätzlichen Anforderungen und…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die allgemeinen…
Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.