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1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur Emissionsminderung bei Motorsystemen, die unter die vorliegende Verordnung fallen. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9A Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 2.2.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 2.1.1. Die Absätze 2.3.2.1 und 2.3.2.2 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 sind folgendermaßen zu verstehen: „2.3.2.1. Die Leistung des Partikelfilters, einschließlich der Filterprozesse und der kontinuierlichen Regenerationsprozesse, sind mithilfe des OBD-Schwellenwerts, der in Tabelle 1 dieses Anhangs angegeben ist, zu überwachen. 2.3.2.2. Vor den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung angegebenen Daten und im Fall eines Wandstrom-Dieselpartikelfilters kann der Hersteller die Anforderungen an die Leistungsüberwachung anwenden, die in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anstatt der Anforderungen in Absatz 2.3.2.1, sofern er mittels technischer Dokumentation nachweisen kann, dass im Fall einer Verschlechterung eine positive Korrelation zwischen dem Verlust der Filtrationseffizienz und dem Verlust des Druckabfalls (‚Differenzdruck‘) im Dieselpartikelfilter besteht, unter den Betriebsbedingungen des Motors, die in den Prüfungen angegeben sind, welche in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschrieben sind.“ · 2.2. Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2012 die in Nummer 2.3.2.1 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Überwachungsanforderungen. Falls nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Anforderungen bis zu den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Daten technisch nicht erfüllt werden können, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Daten. 2.4. Alternativgenehmigung 2.4.1. Auf Antrag des Herstellers wird für Fahrzeuge der Klassen M2 und N1, für Fahrzeuge der Klassen M1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen I, II, A und B gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer zulässigen Masse von höchstens 7,5 Tonnen die Einhaltung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 als gleichwertig mit der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs angesehen, wobei die folgenden Äquivalenzen gelten: 2.4.1.1. Die OBD-Norm Euro 6 – plus IUPR in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe A in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt. 2.4.1.2. Die OBD-Norm Euro 6-1 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt. 2.4.1.3. Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt. 2.4.1.4. Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission wird als gleichwertig mit Buchstabe E in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt. 2.4.1.a. Wird von einer solchen Alternativgenehmigung Gebrauch gemacht, werden die Angaben zu OBD-Systemen in den Nummern 3.2.12.2.7.1 bis 3.2.12.2.7.4 von Teil 2 der Anlage 4 zu Anhang I durch die Angaben in Nummer 3.2.12.2.7 von Anlage 3 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt. 2.4.1.b. Die Äquivalenzen gemäß Nummer 2.4.1 gelten wie folgt: 2.4.1.b.1. Es gelten die OBD-Schwellenwerte und Daten von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung, die dem Zeichen zugeteilt sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird. 2.4.1.b.2. Es gelten die Anforderungen an die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß der Nummern 2.1.2.2.1 zu 2.1.2.2.5 von Anhang XIII. 2.4.2. Als Alternative zu den in Anhang 9B Abschnitt 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Anforderungen und denen, die in diesem Anhang beschrieben sind, können Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 500 Stück beläuft, eine EG-Typgenehmigung auf Grundlage der Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse überwacht werden und wenn das Abgasnachbehandlungssystem zumindest auf Totalausfall überwacht wird. Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 50 Stück beläuft, können eine EG-Typgenehmigung auf Grundlage der anderen Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse („Bauteilüberwachung“) überwacht werden. Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden. 2.4.4. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach Abschnitt 2.4.1 und 2.4.2 erteilt wird. · 2.5. Übereinstimmung der Produktion Das OBD-System unterliegt den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion der OBD-Systeme erforderlich ist, so ist die Überprüfung gemäß den in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Anforderungen durchzuführen. 2.6. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge 2.6.1. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen den für Dieselmotoren geltenden Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, unabhängig davon, ob sie in Zweistoff- oder Dieselbetrieb laufen. 2.6.2. Über die Anforderungen von Nummer 2.6.1 hinaus müssen Zweistoffmotoren und -fahrzeuge den OBD-Anforderungen entsprechen, die in Absatz 7 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 2.6.3. Die in Nummer 2.4.1 genannten Bestimmungen für Alternativgenehmigungen gelten nicht im Falle von Zweistofffahrzeugen und -motoren. · 3. LEISTUNGSANFORDERUNGEN 3.1. Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9B Abschnitt 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 3.2. OBD-Schwellenwerte 3.2.1. Die auf das OBD-System anwendbaren OBD-Schwellenwerte entsprechen denen, die in der Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren bzw. der Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren angegeben sind. 3.2.2. Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeit gelten für Selbstzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile „Übergangszeit“ von Tabelle 1 und für Fremdzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile „Übergangszeit“ von Tabelle 2. Tabelle 1 OBD-Schwellenwerte (Selbstzündungsmotoren einschließlich Zweistoffmotoren) Grenzwert in mg/kWh NOx Partikelmasse Übergangszeit 1 500 25 Allgemeine Anforderungen 1 200 25 Tabelle 2 OBD-Schwellenwerte (Fremdzündungsmotoren) Grenzwert in mg/kWh NOx CO Übergangszeit 1 500 7 500 Allgemeine Anforderungen 1 200 7 500 (1) Der Schwellenwert gilt ab den Daten, die in Reihe B von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I genannt sind. · · 4. ANFORDERUNGEN FÜR DIE NACHWEISE 4.1. Die für die Nachweise geltenden Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9A Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 5. ERFORDERLICHE DOKUMENTATION 5.1. Die erforderliche Dokumentation entspricht den Anforderungen, die in Anhang 9A Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen. 6. ANFORDERUNGEN AN DIE LEISTUNG IM BETRIEB 6.1. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9A Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 6.1.1. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen. 6.1.2. Minimaler Betriebsleistungskoeffizient Absatz 6.2.2 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „Der Wert des minimalen Betriebsleistungskoeffizienten IUPR(min) beträgt für alle Überwachungsfunktionen 0,1.“ 6.1.3. Die in Absatz A.1.5. von Anlage 1 zu UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Bedingungen werden nach Ablauf des in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraums einer Überprüfung unterzogen. · 6.2. Beurteilung der Leistung im Betrieb während der Übergangszeit 6.2.1. Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums wird die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zu diesem Anhang bewertet. 6.2.2. Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums ist die Übereinstimmung der OBD-Systeme mit den in Absatz 6.2.3 von Anhang 9A der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen nicht obligatorisch. · Anlage 5 Bewertung der Betriebsleistung des On-Board-Diagnosesystems während der Übergangszeit 1. ALLGEMEINES 1.1. Nachfolgend ist der Prozess beschrieben, der für die Bewertung der Betriebsleistung des OBD-Systems hinsichtlich der Bestimmungen in Abschnitt 6 während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit zu befolgen ist. 2. VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER BETRIEBSLEISTUNG DES OBD-SYSTEMS 2.1. Die Bewertung der Betriebsleistung während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit besteht aus einem Untersuchungsprogramm, das mindestens zwei Betriebsleistungsuntersuchungen beinhaltet, von einer Dauer von jeweils 9 Monaten. Diese beiden Untersuchungen müssen vor dem 1. Juli 2015 abgeschlossen werden. 2.2. Der Hersteller muss mit seiner ersten Untersuchung beginnen, wenn das erste vollständige oder vervollständigte Fahrzeug, das mit einem Motor dieses Herstellers ausgestattet ist und gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde, in Betrieb genommen wird. 2.3. Die Untersuchungen sind vom Hersteller in enger Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde zu organisieren und durchzuführen, die die Typgenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge oder Motoren erteilt hat. 2.4. Datenverarbeitung während der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit 2.4.1. Um das Ziel der in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Übergangszeit hinsichtlich von Verbesserungen bei der Bewertung der Anforderungen an die Betriebsleistung des OBD-Systems, die in Anlage 4 dieses Anhangs festgelegt sind, zu erreichen, muss der Hersteller den Genehmigungsbehörden und der Kommission die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: a) die IUPR-Daten, die der Hersteller gemäß Abschnitt 6 dieser Anlage vorlegen muss; b) zusätzliche OBD-Informationen, die der Hersteller nach dieser Verordnung vorlegen müssen und die als vertraulich erachtet werden können oder nicht; c) zusätzliche Daten, die freiwillig vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, um zur Verwirklichung des Ziels der Übergangzeit beizutragen, und die der Hersteller möglicherweise als wirtschaftlich sensibel erachtet. 2.4.2. Die Weitergabe von Informationen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung als vertraulich oder wirtschaftlich sensibel gelten und in die in Abschnitt 2.4.1 Buchstabe b oder c genannte Kategorie fallen, an andere Dritte als diejenigen, die in den Abschnitten 2.4.1 und 2.4.3 genannt werden, unterliegt der Zustimmung des Herstellers. 2.4.3. Beispiele dieser Art von Aspekten der ergänzenden Daten, innerhalb der in Abschnitt 2.4.1 Buchstabe c definierten Kategorie, welche vernünftigerweise als wirtschaftlich sensibel erachtet werden könnten, beinhalten Folgendes: a) Informationen, die ermöglichen würden, dass die Identität des Fahrzeugs- oder Motorherstellers oder des Fahrzeugbetreibers festgestellt oder hinreichend zuverlässig erschlossen würde; b) Informationen zu Messtechniken, die sich in der Entwicklung befinden. 2.5. Anlage 4 Abschnitt 2.4 gilt für die Probleme, die durch fehlerhafte oder nicht übereinstimmende Kommunikationsschnittstellen verursacht werden. 2.6. Motor- oder Fahrzeugtypen, bei denen die Erfassung von Betriebsleistungsdaten die Überwachungsleistung des OBD-Systems beeinflusst, gelten als nicht übereinstimmend. 3. BETRIEBSLEISTUNGSDATEN DES OBD-SYSTEMS 3.1. Die für die Bewertung der Übereinstimmung einer OBD-Motorenfamilie zu untersuchenden Betriebsleistungsdaten des OBD-Systems entsprechen denen, die von dem OBD-System gemäß Anhang 9C Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 aufgezeichnet werden und gemäß den Anforderungen in Abschnitt 7 des genannten Anhangs zugänglich gemacht werden. 4. AUSWAHL DES FAHRZEUGS UND DES MOTORS 4.1. Auswahl des Motors 4.1.1. Bei den beiden nach Abschnitt 2.1 erforderlichen Untersuchungen sind jeweils nur eine Motorenfamilie und eine OBD-Motorenfamilie zu betrachten. 4.1.2. Wenn ein Hersteller vor dem 1. Juli 2015 mehr als eine Motorenfamilie oder OBD-Motorenfamilie auf den Markt gebracht hat, müssen die beiden Untersuchungen verschiedene Motorenfamilien bzw. verschiedene OBD-Motorenfamilien abdecken. 4.1.3. Eine der Untersuchungen ist unter Verwendung von Fahrzeugen durchzuführen, die mit Motoren der Motorenfamilie ausgestattet sind, welche nach Informationen des Herstellers nach dem 31. Dezember 2013 voraussichtlich die höchsten Verkaufszahlen haben wird. 4.1.4. Motoren einer einzelnen Motorenfamilie oder OBD-Motorenfamilie können weiterhin derselben Untersuchung unterliegen, auch wenn die Überwachungssysteme, mit denen sie ausgestattet sind, verschiedenen Generationen angehören oder in einem unterschiedlichen Modifikationszustand sind. 4.2. Auswahl des Fahrzeugs 4.2.1. Die Regeln für die Auswahl der Fahrzeuge entsprechen denen in Anlage 4 Abschnitt 4.2 dieses Anhangs. 5. UNTERSUCHUNGEN DER BETRIEBSLEISTUNG 5.1. Erfassung von Betriebsleistungsdaten 5.1.1. Die Regeln bezüglich der Erfassung von Betriebsleistungsdaten entsprechen denen, die in Anlage 4 Abschnitt 5.1 angegeben sind. Unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 4 Abschnitt 5.1.2 sind die Ergebnisse der bewerteten Gruppe von Überwachungsfunktionen nicht zu berücksichtigen, wenn für deren Nenner der Mindestwert von 25 nicht erreicht wurde, es sei denn, das Außerachtlassen dieser Daten würde dazu führen, dass für die Probenahme bei der Untersuchung während des Untersuchungszeitraums von 9 Monaten weniger als 10 Fahrzeuge berücksichtigt würden. 5.2. Bewertung der Betriebsleistung 5.2.1. Eine Bewertung der Betriebsleistung ist für jede Gruppe von Überwachungsfunktionen innerhalb der OBD-Motorenfamilie, die in einem Fahrzeugsegment berücksichtigt wird, vorzunehmen. 5.2.2. Das tatsächliche Leistungsverhältnis pro Gruppe von Überwachungsfunktionen für einen einzelnen Motor (IUPRg) ist aus dem Zählerg und dem Nennerg zu berechnen, die von dem in das Fahrzeug eingebauten OBD-System abgerufen wurden. 5.2.3. Die Bewertung der Betriebsleistung der OBD-Motorenfamilie ist gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6.5.1 dieses Anhangs für jede Gruppe von Überwachungsfunktionen innerhalb der in einem Fahrzeugsegment berücksichtigten OBD-Motorenfamilie durchzuführen. 5.2.4. Wird eine der in Abschnitt 6.5.1 dieses Anhangs genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, und zwar zusammen mit einer Bewertung der Gründe für diese Situation durch den Hersteller und, gegebenenfalls, einem Plan der Maßnahmen, die der Hersteller ergreifen wird, um das Problem für alle Fahrzeuge, die zum ersten Mal in der Union zugelassen sind, spätestens nach Ablauf der Übergangszeit zu beheben. 6. BERICHT AN DIE GENEHMIGUNGSBEHÖRDE UND DIE KOMMISSION Für jede Untersuchung, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage durchgeführt wurde, muss der Hersteller der Genehmigungsbehörde und der Kommission einen Bericht über die Betriebsleistung der OBD-Motorenfamilie vorzulegen, der die folgenden Informationen enthält: 6.1. Die Liste der bei der Untersuchung geprüften Motorenfamilien und OBD-Motorenfamilien. 6.2. Die folgenden Informationen über die bei der Untersuchung geprüften Fahrzeuge: a) Die Zahl der bei der Untersuchung geprüften Fahrzeuge insgesamt; b) die Zahl und die Art der Fahrzeugsegmente; c) die VIN und eine kurze Beschreibung (Typ-Modell-Version) jedes Fahrzeugs; d) das Segment, zu dem ein einzelnes Fahrzeug gehört; e) die übliche Betriebsart oder den üblichen Betriebsmodus jedes einzelnen Fahrzeugs; f) den Gesamtkilometerstand jedes einzelnen Fahrzeugs und/oder die Gesamtbetriebsstunden des jeweiligen Motors. 6.3. Betriebsleistungsinformationen für jedes Fahrzeug, einschließlich der folgenden Informationen: a) den Zählerg, den Nennerg und den Betriebsleistungskoeffizienten (IUPRg) für jede Gruppe von Überwachungsfunktionen; b) den Generalnenner, den Wert des Zündzykluszählers, die Motorbetriebsstunden insgesamt. 6.4. Die Ergebnisse der Betriebsleistungsstatistiken, einschließlich der folgenden Ergebnisse: a) der Mittelwert der IUPRg-Werte der Stichprobe; b) die Zahl und der Prozentsatz der Motoren in der Stichprobe, die über einen IUPRg-Wert verfügen, der gleich oder über IUPRm(min) ist.
„ANHANG II ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE 1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und…
1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung: „2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der…
„ANHANG XVII ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER OBD-SYSTEME SOWIE REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN VON FAHRZEUGEN 1. EINFÜHRUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die…
Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der…
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Folgende Nummer 3.2.1.11 wird eingefügt: „3.2.1.11. (nur Euro VI)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.