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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 A. Personen Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise Name (belarussische Schreibweise) Name (russische Schreibweise) Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung (Passnummer usw.) Gründe für die Aufnahme in die Liste 1 Andrej Kascheunikau Andrej Koschewnikow Андрэй Кажэўнiкаў Андрей Кожевников Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist. 2 Gratschowa Ljudmila Gratschewa Ljudmila Грачова Людмiла Грачева Людмила Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu. 3 Tschubkawez Kiryl Tschubkowez Kirill Чубкавец Кiрыл Чубковец Кирилл Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist. 4 Pefzieu Uladsimir Paulawitsch Peftiew Wladimir Pawlowitsch Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч Пефтиев Владимир Павлович Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine Derzeitige Passnummer: MP2405942 Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus. B. Einrichtungen Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise Name (belarussische Schreibweise) Name (russische Schreibweise) Angaben zur Identifizierung Gründe für die Aufnahme in die Liste 1 SAO „Beltecheksport“ ЗАО „Белтехэкспорт“ Republik Belarus,220012, Minsk,Nesavisimost ave., 86-BTel: (+375 17) 263-63-83,Fax: (+375 17) 263-90-12 Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew. 2 SAO „Sport-pari“ (operator respublikanskoj loterei) ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи) Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew 3 tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“ частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“ Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew. ANHANG II „ANHANG III Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b 1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind 1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür 1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 3. Fahrzeuge wie folgt: 3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen 3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz 3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen 3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen 3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind. Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger. 4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen); 4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist. 4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a. Amatol; b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff); c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz 5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht — speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen; — speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. 6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software 7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren 8. Bandstacheldraht 9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm 10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde 11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
Änderungen der Anlagen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen…
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.