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1. Für die Zwecke der Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist ein GV-Ausgangserzeugnis ein Stoff, von dem anzunehmen ist, dass er willkürlich in einem Futtermittel verteilt ist. 2. Abweichend von Anhang I Nummern 5.B.3., 5.B.4 und 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entspricht die Größe der Sammelproben bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mindestens dem Gewicht von 35 000 Körnern/Samen und die Endprobe mindestens dem Gewicht von 10 000 Körnern/Samen. Das Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen nach Pflanzen Pflanze Die 10 000 Körnern/Samen entsprechende Masse, in Gramm Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen 400 Mais 3 000 Sojabohnen 2 000 Raps 40 ·
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 385 - 386; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Höchstgewicht einer Partie (t)Mindestgewicht einer Probe (g)…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel(kg)…
1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Die zur amtlichen Untersuchung bestimmten Futtermittelproben werden gemäß den nachstehenden Verfahren entnommen. Die so…
Zum Nachweis der im Artikel 2 genannten GV-Ausgangserzeugnisse in Futtermitteln halten sich die amtlichen Labors an die in diesem Anhang beschriebenen…
(1) Warenklassifizierung der EG: Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG, beide geändert durch die Richtlinie 93/57/EG des…
Die Probenahmen für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, insbesondere auf ihre Bestandteile, eingeschlossen Material, das genetisch veränderte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.