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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Tourismusstatistiken wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Unionsebene mit Hilfe eines gemeinsamen statistischen Rahmens durchgeführt werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen demografischen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.