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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs dieser Schaffung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.